BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 10/15 vom 9. Juni 201 5 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2015 beschlossen: Die Anhöru ngsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. März 2015 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 18. März 2015 die Revision des Veru r- teilten gegen das Urteil de s Landgerichts Neubrandenburg vom 28. August 2014, das nach einer Teilaufhebung und - zurückverweisung über drei Einze l- strafen und die Gesamtstrafe neu zu entscheiden hatte, gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit einem al s Anh ö- rungsrüge auszulegenden "Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 45 StPO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 356a StPO". Er bringt vor, die A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts nicht persönlich erhalten zu haben und deshalb nicht selbst in der Lage gewesen zu sein, eine Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO abzugeben. Zudem erhebt er Einwände gegen seine Veru r- teilung. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entsche i- dung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteil te nicht gehört wo r- den wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übe r- gangen. Insbesondere ist das von der Strafprozessordnung vorgesehene Ve r- 1 2 - 3 - fahren eingehalten worden. Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 16. Januar 2015 ist de m damaligen Verteidiger des Angeklagten am 22. Januar 2015 zugestellt worden. Der Senat hat mit seiner Entscheidung sodann noch zugewartet, bis ein neuer Verteidiger, der sich im Revisionsverfahren gemeldet und Akteneinsicht beantragt hatte, erklärt hat, e r halte diesen Antrag bis zur Senatsentscheidung nicht aufrecht. Ein weiteres Abwarten war nicht veranlasst. Im Übrigen hat der Senat auf die erhobene Sachrüge das landgerichtliche Urteil umfassend auf materiellrechtliche Fehler überprüft; das jetzige Vorb ringen des Verurteilten hätte deshalb nicht zu einer anderen Entscheidung geführt. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol
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