BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 1/02 vom 20. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 20 02 einstimmig b e - schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts St a - de vom 17. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nac h - prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a - gen zu tragen. Das angefochtene Urteil gibt dem Senat Anlaß zu folgendem Hinweis: Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, all das zu dokumenti e - ren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie so l - len nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll ber den Inhalt - 2 - von Angeklagten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern das E r - gebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprfung der ge- troffenen Entscheidung ermöglichen. Mit der Beweiswrdigung soll der Tatrichter - unter Bercksichtigung der Einlassung des Angeklagten - l e - diglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame tatsächliche Umstä n - de so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden o.ä. heranziehen, soweit deren Inhalt fr die Überzeugungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (BGH NStZ-RR 1999, 272 m.w.N.). Bei der Beweiswrdigung empfiehlt es sich, mit der Darstellung der Einlassung des Angeklagten zu beginnen und sodann darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Überlegungen der Einlassung nicht gefolgt worden ist. Es sollte sich dem Leser erschließen können, wa r - um ein Umstand in der Beweiswrdigung erörtert wird. Die Erörterung von Umständen, deren Unerheblichkeit fr die Entscheidung am Ende in den Urteilsgrnden selbst festgestellt wird, sollte unterbleiben. Auf diese Weise ausgedehnte Urteilsgrnde bergen nur die Gefahr, wide r - sprchlich zu sein und den Blick auf das Wesentliche zu verstellen. Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen
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