BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 102/02 vom 23. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 1 a und 2 auf dessen A n - trag - am 23. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlo s - sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Düsseldorf vom 14. November 2001 a) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte bei beiden Taten jeweils des tateinheitlich begangenen Au s - übens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und des Führens einer solchen Waffe schuldig ist, b) im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld au f - gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit "mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz" und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und "mit einem Verstoß gegen das - 3 - Waffengesetz" unter Einbeziehung der Strafe aus einer gesamtstrafenfhigen Vorverurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt. Die auf die Sachrge gesttzte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat nur den aus der Beschluûformel ersichtlichen Teilerfolg; im brigen ist sie unbegrndet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO. Die bei Bercksichtigung der die Tat prgenden Umstnde an sich n a - heliegende Annahme der besonderen Schuldschwere gemû § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB kann keinen Bestand haben. Bei seiner in diesem Zusammenhang e r - forderlichen Gesamtwrdigung der fr und gegen den Angeklagten spreche n - den Umstnde hat das Landgericht zu dessen Nachteil angefhrt: "Die in den Einlassungen vor der Kammer zutage getretenen Beschnigungstendenzen geben deutlich zu erkennen, daû bei dem Angeklagten von Reue nicht die R e - de sein kann." - 4 - Diese Erwgungen verstoûen gegen den auch bei der Prfung der b e - sonderen Schuldschwere geltenden Grundsatz, daû einem Angeklagten ein zulssiges Verteidigungsverhalten nicht als schulderhhender Umstand ang e - rechnet werden darf. Ebenso ist es nicht zulssig, dem - jedenfalls in der Hauptverhandlung - einen Ttungsvorsatz bestreitenden Angeklagten fehlende Reue anzulasten. Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker
Full & Egal Universal Law Academy