BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 102/07 vom 20. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts B374ckeburg vom 11. Oktober 2006 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Die Revision ist unzul344ssig, da der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverk374ndung und die erteilte Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel verzichtet haben. 1 Der Verzicht war wirksam. Soweit der Angeklagte nun durch einen neuen Verteidiger vortragen l344sst, das Gericht habe ihm den Rechtsmittelverzicht nahe gelegt und f374r den Fall der Einlegung der Revision "Gef344ngnisstrafe und auch die Einweisung in eine geschlossene Anstalt in Aussicht" gestellt, ist dies nicht bewiesen. Vielmehr ist, wie die an der Verhandlung teilnehmenden Berufsrich-ter sowie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erkl344rt haben, Derartiges nicht ge344u337ert worden. 2 - 3 - Ein wirksamer Verzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefoch-ten oder sonst zur374ckgenommen werden. 3 Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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