BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 3 StR 102/08 vom 8. Mai 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1., 2. und 4.: schweren Raubes zu 3.: Beihilfe zum schweren Raub - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Dr. Kolz, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. in der Verhandlung, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. September 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten B. , La. und L. jeweils des schweren Raubes, den Angeklagten M. der Beihilfe zum schweren Raub schuldig gesprochen. Den Angeklagten B. hat es deswegen zur Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten La. zur Freiheitsstrafe von f374nf Jahren sowie den Angeklagten L. un-ter Einbeziehung einer Vorstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten M. hat es eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verh344ngt. Die hiergegen ge-richtete, zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwalt-schaft r374gt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Beschwerdef374hrerin bean-standet insbesondere, dass das Landgericht die Tat nicht als besonders schwe- 1 - 4 - ren Raub gem344337 247 249 Abs. 1, 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gew374rdigt hat. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Die Auffassung des Landgerichts, der unbekannte Mitt344ter der Ange-klagten habe, als er mit dem mit einer Hand schr344g vor seine Brust gehaltenen, etwa 60 cm langen Baseballschl344ger aus Metall dem Opfer allein gegen374ber-trat, in objektiver Hinsicht lediglich den Qualifikationstatbestand des 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, nicht aber den des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ver-wirklicht, h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 2 Zutreffend geht das Landgericht allerdings zun344chst davon aus, dass es sich bei dem Baseballschl344ger um ein gef344hrliches Werkzeug im Sinne beider Qualifikationsvarianten handelte; denn ein Baseballschl344ger ist ein Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Op-fer erhebliche K366rperverletzungen zuzuf374gen, wenn er als Schlagwerkzeug ein-gesetzt wird (s. nur Sander in M374nchKomm, StGB 247 250 Rdn. 61). 3 Dieses gef344hrliche Werkzeug hat der T344ter nicht nur bei sich gef374hrt, sondern im Sinne des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet. 4 Der Begriff des Verwendens umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch (vgl. Sander aaO 247 250 Rdn. 58). Nach der Konzeption der Raubdelikte bezieht sich das Verwenden auf den Einsatz des N366tigungsmittels im Grundtatbestand, so dass es immer dann zu bejahen ist, wenn der T344ter zur Wegnahme einer fremden beweglichen Sache eine Waffe oder ein gef344hrliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit ge-genw344rtiger Gefahr f374r Leib oder Leben gebraucht (vgl. BGHSt 45, 92 m. w. N.; BGH, Beschl. vom 3. Februar 1999 - 1 ARs 1/99; Sander aaO 247 250 Rdn. 58). Dabei setzt (vollendetes) Verwenden zur Drohung voraus, dass das Opfer das N366tigungsmittel als solches erkennt und die Androhung seines Einsatzes wahr- 5 - 5 - nimmt. Drohung ist das Inaussichtstellen eines k374nftigen 334bels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt (vgl. BGHSt 16, 386) und dessen Verwirklichung er nach dem Inhalt seiner 304u337erung f374r den Fall des Bedin-gungseintritts will. Die 304u337erung der Drohung kann ausdr374cklich oder konklu-dent erfolgen (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 240 Rdn. 31 m. w. N.). Kein Ver-wenden ist das blo337e Mitsichf374hren und zwar grunds344tzlich auch dann nicht, wenn es offen erfolgt (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 15; 2004, 169; Fischer aaO 247 250 Rdn. 18). Danach hat der unbekannte T344ter, indem er dem Opfer in der festgestell-ten Weise mit dem Baseballschl344ger entgegengetreten ist, den Tatbestand des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB objektiv verwirklicht. Durch das Halten des Baseball-schl344gers schr344g vor den Oberk366rper drohte der maskierte T344ter konkludent damit, bei Widerstand und Nichtbefolgung seiner (k374nftigen) Forderungen mit diesem zuzuschlagen. F374r die schl374ssige Androhung der Verwendung des Baseballschl344gers als Schlagwerkzeug gen374gte die Pr344sentation dieses inso-fern au337erordentlich gef344hrlichen Gegenstandes in der festgestellten Art und Weise. Entgegen der Annahme des Landgerichts bedurfte es weiterer Hand-lungen, wie etwa Drohbewegungen oder drohender 304u337erungen, nicht. Recht-lich unzutreffend ist in diesem Zusammenhang das Argument der Strafkammer, bei der Verwendung bereits objektiv sehr gef344hrlicher Gegenst344nde, wie Waf-fen, Messern oder auch Baseballschl344gern, deren blo337er Anblick von einem verst344ndigen Betrachter in der Situation eines 334berfalls bereits als schlechthin bedrohlich wahrgenommen werde, m374sse gerade deswegen eine 374ber das sichtbare "Vor-den-K366rper-Halten" hinausgehende Handlung des T344ters hinzu-kommen, die auf seine Drohintention schlie337en lasse. Unabh344ngig davon, dass hier das Schlagwerkzeug nicht nur schlicht getragen wurde, ist gerade das Ge-genteil der Fall: Von besonders gef344hrlichen Werkzeugen, insbesondere von Waffen, kann n344mlich schon allein von ihrem verdeckten, aber von dem Bedro- 6 - 6 - hungsopfer erkannten Tragen eine hinreichende Drohwirkung ausgehen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 7). Dies muss erst recht f374r ein offenes, f374r die zu bedro-hende Person deutlich wahrnehmbares Vorzeigen solcher Werkzeuge gelten (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 108). Diese Drohung, die bei dem Tatopfer nach dessen Reaktion die entspre-chende einsch374chternde Wirkung hervorrief, hatte der T344ter nahe liegend auch beabsichtigt. Schon die Mitnahme des Baseballschl344gers und seine konkrete Pr344sentation gegen374ber dem Opfer geben hierauf einen deutlichen Hinweis. 7 2. Soweit das Landgericht die Verurteilung der Angeklagten wegen be-sonders schweren Raubes bzw. Beihilfe hierzu ferner auch deswegen abge-lehnt hat, weil allein deren Kenntnis vom Vorhandensein des Baseballschl344gers noch nicht den Schluss zulasse, sie h344tten auch dessen Einsatz gebilligt, viel-mehr k366nne zu Gunsten der Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, dass sie darauf vertrauten, allein ihr 374berm344chtiges Auftreten werde die Hausbewoh-ner gef374gig machen, liegt dem eine rechtsfehlerhafte Beweisw374rdigung zu Grunde. 8 Bereits die Anwendung des Zweifelssatzes ist verfehlt; denn er gebietet es nicht, zu Gunsten des Angeklagten zum objektiven wie zum subjektiven Tat-bestand einen Sachverhalt zu unterstellen, f374r dessen Vorliegen nach den fest-gestellten Umst344nden nichts spricht (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH NStZ 2005, 155; 2006, 652 m. w. N.). Im 334brigen kann er nur dann eingreifen, wenn der Tatrichter nach umfassender W374rdigung aller ma337geblichen Umst344n-de und Beweisanzeichen von einem den Angeklagten belastenden Sachverhalt keine ausreichend sichere 334berzeugung zu gewinnen vermag. An einer derarti-gen Abw344gung aller in diesem Zusammenhang ma337geblichen Gesichtspunkte fehlt es hier; denn die Beweisw374rdigung des Landgerichts weist zu der Vorstel- 9 - 7 - lung der Angeklagten 374ber eine m366gliche Verwendung des Baseballschl344gers L374cken auf und ist somit rechtsfehlerhaft. Insoweit w344re Folgendes zu erw344gen gewesen: Das Mitf374hren des Baseballschl344gers machte nur dann Sinn, wenn mit ihm zumindest durch die Androhung eines Zuschlagens erwarteter oder tat-s344chlich geleisteter Widerstand anwesender Personen 374berwunden werden sollte. Ungeachtet des Fehlens einer entsprechenden ausdr374cklichen Feststel-lung im Sachverhalt geht auch das Landgericht von diesem Zweck aus. Denn es f374hrt im Rahmen der Beweisw374rdigung aus, die vier Angeklagten h344tten da-mit gerechnet, dass es die "m366gliche Gegenwehr von anwesenden Hausbe-wohnern zu 374berwinden galt" und dass "die geplante Mitnahme eines Angriffs-werkzeugs" aus Sicht der T344ter "sinnvoll" war, da es sich bei dem 334berfallenen um einen J344ger handelte, "in dessen Haus mit dem Vorhandensein von Jagd-waffen gerechnet werden musste". Hinzu kommt die nach den Vorbereitungen der Tat ersichtlich vorhandene Vorstellung aller Tatbeteiligten, dass sich die Tageseinnahmen in einem verschlossenen Tresor befanden und deshalb die zugeh366rige Zahlenkombination nur 374ber die Bedrohung von anwesenden Per-sonen erlangt werden konnte. Wegen der nach diesem Tatplan notwendigen Konfrontation mit Personen hatten sie sich maskiert und Fesselungsmaterial mitgef374hrt. Vor diesem Hintergrund lag der Schluss, dass der mitgef374hrte Baseballschl344ger nach der Vorstellung der Angeklagten der Bedrohung anwe-sender Personen dienen sollte, zumindest ausgesprochen nahe; denn ein sons-tiger vern374nftiger Grund f374r die Mitnahme des Baseballschl344gers war nicht er-sichtlich. Da sich das Landgericht damit nicht auseinandergesetzt hat, h344lt auch seine zus344tzliche Erw344gung zur subjektiven Tatseite revisionsgerichtlicher Pr374-fung nicht stand. Dies gilt auch hinsichtlich des Angeklagten M. . Dieser ist nach den Feststellungen zwar im Fluchtfahrzeug zur374ck geblieben. Er kann-te aber alle Einzelheiten des gemeinsamen Tatplanes und wusste insbesondere 10 - 8 - von dem Mitf374hren der vorhandenen Tatmittel einschlie337lich des Baseballschl344-gers. 3. Die Sache bedarf daher der Verhandlung und Entscheidung durch ei-nen neuen Tatrichter. Dieser wird unter W374rdigung s344mtlicher Beweise zu-n344chst zu pr374fen haben, ob tats344chlich ein den 374brigen Tatbeteiligten v366llig Un-bekannter ukrainischer oder litauischer Herkunft oder doch der Angeklagte M. in das Haus eingedrungen ist. Auch insoweit gilt, dass die bestrei-tende Einlassung eines Angeklagten nicht unkritisch 374bernommen werden darf und dass der Tatrichter nicht von der dem Angeklagten g374nstigsten Fallgestal-tung auch dann ausgehen muss, wenn hierf374r keine Anhaltspunkte bestehen (s. o. 2.; vgl. auch Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 261 Rdn. 26). 11 Sollte der neue Tatrichter wiederum zu dem Beweisergebnis kommen, der Angeklagte M. sei nicht in das Haus eingedrungen, so wird er zur Ab-grenzung von Mitt344terschaft und Beihilfe dessen Tatbeteiligung nach den ge-samten Umst344nden, die von der Vorstellung dieses Angeklagten umfasst wa-ren, in wertender Betrachtung zu beurteilen haben. Wesentliche Anhaltspunkte f374r die rechtliche Einordnung k366nnen der Grad des eigenen Interesses 12 - 9 - am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigs-tens der Wille zur Tatherrschaft sein, ob also die Durchf374hrung und der Aus-gang der Tat - zumindest nach der Vorstellung des Angeklagten M. - ma337geblich auch von seinem Willen abh344ngen sollten (st. Rspr.; vgl. BGHSt 28, 346, 348; 37, 289, 291 m. w. N.; BGH NStZ 2000, 482, 483; BGH, Urt. vom 11. Mai 2006 - 3 StR 23/06). Becker Pfister Kolz Hubert Sch344fer
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