BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 102/11 vom 5. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. September 2010 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 11. August 2009 wegen Vergewaltigung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ihn von einem weiteren Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11. M344rz 2010 das Urteil im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen sowie die wei-tergehende Revision verworfen. 1 Mit Urteil vom 24. September 2010 hat das Landgericht von der Anord-nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachr374ge gest374tzten Revision. 2 - 3 - Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt: 3 "Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten bereits unzu-l344ssig. Das Landgericht hatte in der neuen Hauptverhandlung aus-schlie337lich dar374ber zu befinden, ob der Angeklagte nach 247 64 StGB unterzubringen war. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat, ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert. Es ent-spricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Ma337regel nach 247 64 StGB angeordnet worden ist (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGH NStZ-RR 2009, 252; NStZ 2007, 213; 2009, 261; 3 StR 424/09)." Becker Pfister von Lienen Sch344fer Mayer
Full & Egal Universal Law Academy