BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 102/15 vom 1. Oktober 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a. hier: Revisionen der Angeklagten S . und D . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgericht shofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision en der Angeklagten S . und D . wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. September 2014 a) soweit es den Angeklagten S . betrifft, aa) im Schuldspruch zu Fall II.2. der Urteilsgründe dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Betruges schuldig ist, bb) hinsichtlich der Einzelstr afe im Fall II.3. der Urteilsgründe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Festste l- lungen mit Ausnahme derjenigen zum irrtumsbedingt eingetretenen Vermögensschaden im Komplex II.3.a) der Urteilsgründe ("Aktion Privatsphäre") aufrecht erha l- ten, cc) mi t den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Fall II.5. der Urteilsgründe sowie in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und über das Absehen von einer Verfallsanordnung; b) soweit es den Angeklagten D . betrifft, aa) im Schuldspruch z u Fall II.6. der Urteilsgründe dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Betruges schuldig ist, - 3 - bb) hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen II.3. und 4. der Urteilsgründe aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum irrtumsbedingt eingetretenen Vermögensschaden im Komplex II.3.a) der Urteilsgründe ("Aktion Privatsph ä- re") und zur Einbindung des Angeklagten in das Tatg e- schehen im Komplex II.4.e) der Urteilsgründe ("Werb e- stop") aufrecht erhalten, cc) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Fall II.5. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe; c) soweit es die Mitangeklagten F . und M . betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufge hoben im Fall II.5. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die j e- weilige Gesamtstrafe; d) soweit es die Mitangeklagte K . betrifft, aa) hinsichtlich der Einzelstrafe zu Fall II.3. der Urteilsgründe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Fe stste l- lungen mit Ausnahme derjenigen zum irrtumsbedingt eingetretenen Vermögensschaden im Komplex II.3.a) der Urteilsgründe ("Aktion Privatsphäre") aufrecht erha l- ten, - 4 - bb) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Fall II.5. der Urteilsgründ e sowie in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und über das Absehen von einer Verfallsanordnung, soweit der von der Strafkammer fes t- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen "gewerbsmäßigen" Betruges und gewerbsmäßigen Bandenbetruges in drei Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und festg e- s- halb nicht auf die Anordnung des Verfalls von Wertersatz erkannt wird, weil A n- sprüche Verletzter entgegenstehen. Den Angeklagten D . hat es des gewerbsmäßigen Bandenbetrug es in drei Fällen und des "gewerbsmäßigen" Betruges schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt. Die nicht revidierenden Mitangekla g- 1 - 5 - ten F . , M . und K . hat das Landgericht wegen deren jeweiliger Beteiligung an diesen Fällen zu Bewährungsstrafen verurteilt; hi n- sichtlich der Mitangeklagten K . hat es zusätzlich festgestellt, dass einer Verfallsanordnung Ansprüche Verletzter entgegenstehen, jedoch an sich ei n h- rer wenden sich gegen ihre Verurteilungen mit der allgemeinen Sachrüge und beanstanden das Verfahren. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entsche i- dungsformel ersichtlichen Umfa ng Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Revision des Angeklagten S . 1. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgefüh r- ten zutreffenden Gründen fehlt es nicht an der Verfahrensvoraussetzung e iner wirksamen Anklage und ist die von dem Angeklagten erhobene Verfahrensrüge nicht begründet. 2. Der Schuldspruch im Fall II.5. der Urteilsgründe ("Forderungs - management") hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Weder tragen die Feststellu ngen die Annahme eines vollendeten gewerbsmäßigen Bande n- betrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) noch sind diese ausreichend belegt. Im Einzelnen: a) Nach den diesbezüglichen Feststellungen fasste der Angeklagte z u- sammen mit dem Angeklagten D . und der Mi tangeklagten K . den Entschluss, gemeinsam sogenanntes Forderungsmanagement zu betre i- ben. Über die Firmen MS und SK schlo s- sen sie Verträge mit anderen Unternehmen, den sog. Produktgebern, ab, für die sie Forderungen gegenüber den ihnen genannten Personen geltend m a- 2 3 4 5 - 6 - chen sollten. Die einzuziehenden Forderungen sollten aus dem telefonischen Vertrieb von Gewinnspieleintragungsdiensten und Zeitschriftenabonnements resultieren. 50% der generierte n Einnahmen sollten an die jeweiligen Produk t- geber zurückfließen, den Rest sollten die Angeklagten S . , D . und K . vereinnahmen. Auf dieser Grundlage versendeten die Angeklagten Schreiben an die von ihren Vertragspartnern mitgeteil ten Kunden, mit denen sie die Zahlung der ihnen genannten Ansprüche anmahnten. In den Fällen der Forderungen, die mit dem Vertrieb des Lotterieeintragungsdienstes "Gewinnerzentrale 49" in Z u- sammenhang standen, wurden die Kunden in den von den Angeklagten v e r- s- beendigung zu zahlen. Die Geschädigten wurden zum Teil durch die in den Mahnschreiben aufgeführte Drohung, dass rechtliche Schritte eingeleitet wü r- den bzw. dass im Falle von Zwangsv ollstreckungsmaßnahmen höhere Kosten entstünden, zu Zahlungen veranlasst, obwohl weitere Maßnahmen gar nicht geplant waren. In einigen Fällen wurde bei den überwiegend älteren Adress a- ten der Eindruck hervorgerufen, dass sie tatsächlich einen Vertrag geschl ossen hatten und damit ein entsprechender Irrtum erregt. Insgesamt erwirkten die A n- Hinsichtlich der aus dem Gewinnspieleintragungsdienst "Gewinnerzen t- r a le 49" geltend gemachten Ansprüche sah der Angeklagte die Möglichkeit, dass es sich um nicht bestehende Forderungen handelte , und billigte dies (UA S. 58). Bezüglich der Forderungen aus den vertriebenen Zeitschriftenabonn e- ments sowie einem Teil der anderen Gewinnspieleintragungsdienste wusste der Angeklagte S . , "dass diese Forderungen tatsächlich nicht berechtigt waren, d .h. dass entweder gar keine Forderungen bestanden oder aber dass 6 7 - 7 - entsprechende Verträge aufgrund von Betrugshandlungen zustande geko m- men waren" (UA S. 58 f.). Hinsichtlich des verbleibenden Teils der Gewin n- spieleintragungsdienste, aus denen die angemahnte n Zahlungsansprüche r e- sultierten ("ProWin 59", "Euromillions", "SmartWin" und " WinTotal 24"), wusste er zumindest, "dass derartige Gewinnspiele unter falschen Versprechungen vertrieben wurden, was hinsichtlich dieser Gewinnspiele auch tatsächlich der Fall war" (UA S. 59) . b) Diese Feststellungen genügen nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach im Urteil die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben sind, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Hierzu hat der Tatrichter die Urteilsgründe so abzufassen, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - 3 StR 473/04, B GHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 13). Rechtsbegriffe müssen durch die ihnen z u- grunde liegenden Vorgänge aufgelöst werden, sofern sie nicht allgemein gelä u- fig sind oder sich die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen aus dem Urteilsz u- sammenhang ergä nzen lassen (KK - Kuckein , StPO, 7. Aufl., § 267 Rn. 9; L R/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 267 Rn. 38 jeweils mwN). Nach diesen Maßstäben belegen die Urteilsgründe das Tatbestand s- merkmal des Vermögensschadens (§ 263 Abs. 1 StPO) nicht hinreichend. Ein sol cher scheidet aus, wenn durch die täuschungsbedingt erwirkte Zahlung eine entsprechende Zahlungspflicht des Getäuschten erlischt (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 80). Dies kommt v orliegend in den Fällen in Betracht, in denen die angeschriebenen Kunden zunächst tatsächlich einen Vertrag mit den 8 9 - 8 - Produktgebern geschlossen hatten. Dass die Befreiung von der vertraglichen Zahlungspflicht keinen kompensationsfähigen Vorteil begründete, w eil es sich um nach § 123 BGB anfechtbare Verträge handelte (vgl. BGH aaO), lässt sich anhand der Urteilsfeststellungen nicht nachvollziehen. Allein die pauschale, nicht näher ausgeführte Feststellung, die Verträge seien aufgrund von Betrug s- handlungen oder falschen Versprechungen zustande gekommen, zeigt die Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts nach § 123 BGB oder anderer auf Vertragsaufhebung gerichteter Rechte der Kunden nicht auf; der Rechtsbegriff des Betrugs ist ebenso ausfüllungsbedürftig wie die Deutungsspielräume z u- lassende Wendung "falsche Versprechungen". Insbesondere wird nicht ersich t- lich, dass die Kunden über den Wert der erworbenen Gegenleistung getäuscht worden waren. Mangels näherer Feststellungen zu den vertriebenen Gewin n- spieleintragung sdiensten und Zeitschriftenabonnements lässt sich deren Wert nicht in Beziehung zu den jeweils geltend gemachten Forderungen setzen; dass die Teilnahme an Gewinnspieleintragungsdienste oder erworbene Zei t- schriftenabonnements per se wertlos sind, versteht s ich nicht von selbst. Schon aus diesem Grund bedarf der Schuldspruch der Aufhebung. Die Urteilsgründe lassen offen, ob die bei der Bestimmung des Vermögenssch a- dens berücksichtigten Einzelzahlungen der Geschädigten auch auf Fälle z u- rückgingen, in denen gar kein Vertragsschluss zwischen den Kunden und den Produktgebern zustande gekommen war. Die in den Urteilsgründen enthaltene tabellarische Auflistung differenziert insoweit - was für sich genommen alle r- dings noch keinen Rechtsfehler begründet - nicht. c) Daneben besteht ein durchgreifender Rechtsfehler darin, dass das Landgericht seinen Schluss, die in die Bestimmung des Vermögensschadens eingestellten Zahlungen seien ausschließlich auf Fälle zurückgegangen, in d e- 10 11 - 9 - nen zuvor mit den angeschriebenen Kun den entweder gar kein Vertrag zusta n- de gekommen oder ein solcher aufgrund von Betrugshandlungen bzw. unter falschen Versprechungen erwirkt worden war, nicht auf eine tragfähige Bewei s- grundlage gestützt hat. Auch der Beweiswürdigung zum Vorsatz des Angekla g- ten S . lässt sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Umstände die Stra f- kammer die Überzeugung gewonnen hat, dass die - für sich betrachtet recht s- fehlerfrei begründeten - subjektiven Vorstellungen des Angeklagten auch in objektiver Hinsicht zutrafen. Di es gilt insbesondere auch für die anhand der Beweiswürdigung nicht nachvollziehbare Differenzierung, wonach den hinsich t- lich der Produkte "ProWin 59", "Euromillions", "SmartWin" und " WinTotal 24" geltend gemachten Zahlungsansprüchen sämtlich zunächst zusta nde geko m- mene Vertragsabschlüsse zugrunde lagen, die jedoch auf falsche Verspr e- chungen zurückgingen (UA S. 59), hinsichtlich der ü brigen Gewinnspieleintr a- gungsdienste und Zeitschriftenabonnements jedoch entweder gar keine Ford e- rungen bestanden oder solche aufgrund von Betrugshandlungen zustande g e- kommen waren (UA S. 58). Darüber hinaus entbehrt die Annahme des Landgerichts, sämtliche fes t- gestellten Zahlungen seien irrtumsbedingt geleistet worden , einer sie tragenden Beweiswürdigung. Dem Urteil lässt si ch - auch im Gesamtzusammenhang - nicht entnehmen, aufgrund welcher Umstände sich die Strafkammer hiervon überzeugt hat. Dass ein Teil der Adressaten auf die Mahnschreiben und Ang e- bote zur Vertragsaufhebung in Kenntnis der Rechtslage und unbeeinflusst von der Drohung, es würden andernfalls rechtliche Schritte eingeleitet, nur deshalb zahlten, weil sie mit der Angelegenheit nicht weiter belästigt werden wollten, liegt im Hinblick darauf, dass sich der festgestellte Gesamtschaden aus mehr e- ren hundert Einzelza hlungen zusammensetzt, nicht derart fern, dass sich weit e- re Ausführungen hierzu erübrigten (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 12 - 10 - 2015 - 1 StR 243/15 juris Rn. 4; vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, juris Rn. 3). 3. Im Fall II.3. der Urteilsgründe ("V erbraucherschutz") tragen bereits die - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen zum Komplex "Der Verbrauche r- berater" (II.3.b) der Urteilsgründe) den Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges. Indes kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, weil nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer im Komplex "Aktion Privatsph ä- re" (II.3.a) der Urteilsgründe) den Vermögensschaden fehlerhaft bestimmt hat und damit für Tat II.3. der Urteilsgründe von einem unzutreffenden Schuldu m- fang ausgegangen ist. a) Nach den zum Komplex "Aktion Privatsphäre" getroffenen Festste l- lungen erbrachte der Angeklagte S . ab dem Jahr 2010 unter dem Produk t- namen "Aktion Privatsphäre" - später auch "Meine Privatsphäre" - Leistungen auf dem Gebiet des Verbraucherschut zes. Gegen Zahlung eines Jahresbe i- trags bot er insbesondere Hilfestellungen bei unerwünschten Vertragsschlü s- sen an. Diese Leistungen bestanden in der Weiterleitung von Widerrufs - und Kündigungsschreiben, der Ausgabe von Gutscheinen hinsichtlich der Beratun g durch qualifizierte Rechtsbeistände sowie der Einrichtung einer Kundenhotline. Im Jahr 2011 agierte der Angeklagte hierbei über die von ihm geleitete Firma GB , deren eingetragene Geschäftsführerin seine L e- bensgefährtin war. Nachdem die Gesellschaft im Laufe des Jahres 2011 z u- nehmend in immer größere finanzielle Schwierigkeiten geraten war, übernahm die neu gegründete MS , deren Geschäftsführer der Angeklagte D . wa r, ca. 13.000 Bestandskunden der " Aktion Privatsphäre/Meine Privatsphäre " . Die Angeklagten S . , D . und K . fassten dabei den Entschluss, den Mitarbeiterstab und das Lei s- 13 14 - 11 - tungsprogramm erheblich einzuschränken. So wurden die Kunde nhotline ei n- gestellt und - mangels finanzieller Mittel - Gutscheine für die anwaltliche Ber a- tung von Kunden nicht mehr zur Verfügung gestellt. Die Kunden unterrichteten sie hierüber nicht, stattdessen mahnten sie den nächsten Jahresbeitrag in H ö- ä- l- sche Eindruck vermittelt, der ursprüngliche Leistungsumfang könne noch e r- bracht werden bzw. eine Vertrag saufhebung sei nur einvernehmlich möglich und nicht auch wegen der tatsächlich eingetretenen Leistungsunfähigkeit. Die daraufhin zahlenden Kunden hätten ihre Zahlungen nicht erbracht, wenn sie um die mangelnde Leistungsfähigkeit der MS (richt ig: MS ) gewusst hätten. Dies war den Angeklagten S . , D . und K . auch bewusst, wobei sie dies billigten. In der Zeit vom 1. September 2011 bis 30. April 2012 kam es hierdurch zu Zahlungen der Ku b) Die Annahme der Strafkammer, die in die Berechnung des Verm ö- gensschaden eingestellten Zahlungen gingen sämtlich auf täuschungsbedingte Irrtümer der angeschriebenen Kunden zurück, ist nicht ausreichend belegt. Der Schluss des Landgerichts beruht ausschließlich auf der Erwägung, es wide r- spreche der Lebenserfahrung, dass Kunden für allenfalls noch rudimentäre Leistungen einen vollen Jahresbeitrag zahlen oder noch Zahlungen für die vo r- zeitige Beendigung eines Vertr ages erbringen, aus dem ihnen ohnehin keine nennenswerten Gegenleistungen mehr zufließen (UA S. 69). Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass sich die Urteilsgründe nicht dazu verha l- ten, ob das Landgericht seinen Schluss auch aus der Vernehmung (eines Teils) der Geschädigten gewonnen hat. Die Strafkammer konnte ihren Schluss auf die täuschungsbedingte Fehlvorstellung der Verfügenden insoweit auch auf 15 - 12 - Indizien stützen (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215, 216; Bes chluss vom 4. September 2014 - 1 StR 314/14, NStZ 2015, 98, 100 mwN). Allerdings hat sie sich nicht mit der Möglichkeit auseinanderg e- setzt, dass die Kunden jedenfalls teilweise - insbesondere auf die Angebote zur Vertragsbeendigung hin - unbeeinflusst von Gedanken zur Leistungsfähigkeit bzw. - willigkeit der Angeklagten in dem Bestreben, nicht weiter belästigt zu werden, gezahlt haben könnten. Angesichts des Umstandes, dass sich der i n- soweit festgestellte Gesamtschaden aus über 1.600 Einzelzahlungen zusa m- men setzte, liegt es nicht fern, dass zumindest bei einigen Zahlenden eine so l- che Motivation handlungsleitend war. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung der Einzelstr a- fe auf dem Rechtsfehler beruht. Auch wenn angesichts der Erwägung des Lan dgerichts nahe liegt, dass dem Großteil der festgestellten Einzelzahlungen täuschungsbedingte Irrtümer zugrunde lagen und diese zur Bestimmung des Vermögensschadens heranzuziehen sind, obliegt die Prüfung und Entsche i- dung, ob und in welchem - gegebenenfall s unter Anwendung des Zweifelssa t- zes im Wege der Schätzung zu ermittelnden (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. August 2008 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 125) - Maß dies der Fall war, dem Tatrichter. In diesem Umfang sind die ansonsten rechtsfehlerfrei getroff e- n en Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO). 4. Die Feststellung bezüglich des Absehens von der Verfallsanordnung nach § 111i Abs. 2 StPO erweist sich bereits aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler im Fall II.5. der Urteilsgründe, die sich auf die Bestimmung des aus der Tat Erlangten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erstrecken, als rechtsfehlerhaft. Die rechtsfehlerhafte Bestimmung des Vermögensschadens im Fall II.3. der Urteilsgründe wirkt sich demgegenüber nicht aus, weil mit Blick 16 17 - 13 - auf § 73 A bs. 1 Satz 2 StGB - entgegengesetzt zu der Interessenlage des A n- geklagten bei der Frage nach der Vollendung des Betruges - davon auszug e- hen ist, dass die jeweiligen Geschädigten irrtumsbedingt gezahlt haben (vgl. hierzu und zur Anwendung des § 73 StGB in d er Konstellation des Versuchs BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 267/13, juris Rn. 27 f.). Allerdings ist die vom Landgericht getroffene Feststellung nach § 111a Abs. 2 StPO darüber hinaus vollständig aufzuheben, weil die Strafkammer nicht g eprüft hat, ob bereits aufgrund der Härtevorschrift des § 73c StGB von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz abzusehen wäre. Hierzu hätte es sich angesichts der Feststellungen gedrängt sehen müssen, denn es ist fraglich, in welchem Umfang die aus den Straftaten erlangten Vermögensvorteile im Ve r- mögen des Angeklagten noch vorhanden waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2015 - 3 StR 644/14, wistra 2015, 270; vom 6. November 2014 - 4 StR 290/14, wistra 2015, 70, 71). Das neue Tatgericht wird zu be achten haben, dass der einem Auffang s- rechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 StPO unterliegende Zahlung s- anspruch den Angeklagten als Gesamtschuldner treffen könnte (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 18. März 2015 - 3 StR 644/14, wistra 2015, 270; vom 17. Se p- te mber 2013 - 5 StR 258/13, wistra 2013, 474, 475; Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10 , BGHSt 56, 39, 45 ff. ). 5. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell - rechtliche Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Recht sfe h- ler zum Nachteil des Angeklagten S . ergeben. Der näheren Erörterung b e- darf nur Folgendes: 18 19 20 - 14 - Im Fall II.2. ("Lichtenheimer") wird der Schuldspruch durch die rechtsfe h- lerfrei begründete Feststellung getragen, dass den auf die Entgegennahme der ver sendeten Nachnahmeschreiben erbrachten Zahlungen täuschungsbedingte Irrtümer der zahlenden Kunden zugrunde lagen. Dass daneben auch sämtliche auf die Versendung von Mahnschreiben und Vertragsauflösungsangeboten g e- leisteten Zahlungen irrtumsbedingt waren, h at das Landgericht indes nicht au s- reichend belegt; der Senat nimmt insoweit auf die zu den Fällen II.5. und II.3. der Urteilsgründe dargelegten Gründe Bezug. Es ist allerdings auszuschließen, dass sich der Rechtsfehler bei der Bestimmung des Schuldumfangs zum Nac h- teil des Angeklagten ausgewirkt hat. In die Schadensberechnung eingestellt hat die Strafkammer ausschließlich eingegangene Zahlung r- schiedenen Schreiben geltend gemachten Beträge ist jedoch ersichtlich, dass diesen Zahlungen ausschließlich Nachnahmesendungen zugrunde lagen, so dass die Straf kammer mit Blick auf deren im Vergleich zu Mahnschreiben oder Vertragsauflösungsangeboten unterschiedlichen Bedeutungsgehalt ohne Rechtsfehler von einem entsprechenden Irrtum der Kunden hat ausgehen kö n- nen. Der Schuldspruch war hinsichtlich des Falles II.2. der Urteilsgründe allerdings neu zu fassen. Die Verwirklichung des Regelbeispiels gewerbsmäß i- gen Handelns gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB wird nicht in die Urteil s- formel aufgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 2 StR 183/06, juris R n. 2; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN). 21 22 - 15 - II. Revision des Angeklagten D . 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die Verurteilung des Angeklagten D . wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges (§ 263 Abs. 5 StGB) im Fall II.5. der Urteilsgründe hält aus den zur Revision des Angeklagten S . dargestellten Gründen sachlichrech t- licher Überprüfung ebenfalls nicht stand. 3. In den Fällen II.3. und 4. de r Urteilsgründe weist der Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Indes kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, da der Schuldumfang in di e- sen Fällen jeweils rechtsfehlerhaft bestimmt ist. Hierzu gilt: a) Wie bereits zur Revision des Angeklagten S . ausgeführt tragen die Feststellungen zum Komplex II.3.b) der Urteilsgründe ("Der Verbraucher - berater") den Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges (§ 263 Abs. 5 StGB) im Fall 3 . der Urteilsgründe . Für den dortigen Teilabschnitt II.3.a) ("Aktion Privatsphäre " ) ist der festgestellte Vermögensschaden jedoch nicht rechtsfehlerfrei belegt. Der Senat nimmt insoweit ebenfalls Bezug auf die die s- bezüglichen Ausführungen zur Revision des Angeklagten S . . Die Festste l- lungen unterliegen in demselben Umfang der Aufhebung . b) Im Fall II.4. der Urteilsgründe tragen die dort unter II.4.a) und b) rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges . 23 24 25 26 27 28 - 16 - Allerdings ist das Landgericht auch im Komplex II.4.e) der Urteilsgründe ("Werbestop") von einem mittäterschaftlichen Zusammenwirken der Angekla g- ten D . und S . ausgegangen und hat die insoweit erwirkten Zahlu n- gen zur Bestimmung des V ermögensschadens herangezogen (UA S. 45). Den Schluss, dass der Angeklagte D . auch in dieser Tatphase mittäte r- schaf t lich mit dem Angeklagten S . agierte, tragen die Feststellungen jedoch nicht. Tatbeiträge, die der Angeklagte D . in diesem Abschnitt leistete, werden in den Urteilsgründen nicht geschildert; auch dem Gesamtzusamme n- hang des Urteils lassen sich solche nicht entnehmen. Sie ergeben sich insb e- sondere nicht daraus, dass der Angeklagte D . eingetragener G e- schäftsf ührer der MS war, die in dem vorang e- gangenen Geschehen (II.4.b) der Urteilsgründe) in die Tat eingebunden war. Dass der Angeklagte S . über diese Firma auch im Komplex "Werbestop" agierte, lässt sich den U rteilsgründen nicht entnehmen. Hiergegen spricht überdies, dass die insoweit zur Bestimmung des Vermögensschadens vom Landgericht berücksichtigten Zahlungen der Geschädigten auf dem Geschäft s- konto der der Angeklagten K . zuzurechnenden Firma SK eingi n- gen. Auch die von der Strafkammer in der Beweiswürdigung als Beleg für ihre Feststellungen herangezogene und für glaubhaft erachtete Einlassung des A n- geklagten S . zeigt die Beteiligung des Angeklagten D . nicht auf. Hieraus folgt lediglich, dass dieser im Fall II.4. der Urteilsgründe "als Geschäft s- führer der MS - n- bindung des Angeklagten D . während der Phase "Werbestop" im Jahr 2012 folgt hieraus ebenso wenig wie aus seiner Einlassung, wonach er "Kenn t- nis von sporadischen Nachnahmesendungen in 2012 für den Angeklagten F . 29 - 17 - Auch wenn die im Komplex "Werbestop" eingegangenen Zahlung en in s- geringer ausfallen, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Bemessung der für Fall II.4 . der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr auf dem Rechtsfehler beruht. Der Aufhebung bedürfen die Feststellungen alle r- dings nur, soweit die Einbindung des Angeklagten D . in das im Übrigen rechtsfehlerfrei festgestellte Geschehen unt er II.4.e) der Urteilsgründe betroffen ist (§ 353 Abs. 2 StPO). 4. Hinsichtlich der verbleibenden Verurteilung im Fall II.6. der Urteil s- gründe weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Jedoch war der Schuldspruch neu zu fas sen, da die Begehung des Betruges als gewerbsmäßig (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) - wie bereits zur Revision des Angeklagten S . dargelegt - nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist. 5. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, das s das neue Tatgericht bei Bildung der Gesamtstrafe die Vorverurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Düsseldorf vom 9. November 2012 entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 20. März 2015 zu berücksichtigen haben wird. Sollten in der neuen Hauptverhandlung keine Feststellungen bezüglich einer strafbaren Beteiligung des Angeklagten D . im Komplex II.4.e) der Urteilsgründe ("Werbestop") möglich sein, wäre allerdings auch die für F all II.4. der Urteilsgründe neu festzusetzende Ei n- zelstrafe mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 9. November 2012 gesamtstrafenfähig. 30 31 32 - 18 - III. Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils wie folgt auf die Nichtrevidenten zu erst recken: 1. Die Aufhebung des Urteils auf die Revision des Angeklagten S . im Fall II.5. ("Forderungsmanagement") der Urteilsgründe erfasst aufgrund der materiell - rechtlichen Akzessorietät der Teilnahme auch die jeweilige Verurte i- lung der Mitangekla gten F . und M . wegen Beihilfe zum "gewerbsmäßigen" Betrug. 2. Hinsichtlich der Mitangeklagten K . ist deren Verurteilung im Fall II.5. der Urteilsgründe ("Forderungsmanagement") wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs sowie der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.3. der U r- teilsgründe aufzuheben. Beides entzieht auch dem Ausspruch über die G e- samtstrafe die Grundlage. Der Aufhebung unterliegt ferner die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO, soweit das Landgericht i n die Bestimmung des aus der Tat Erlangten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB auch die im Rahmen hat. Insoweit beruht das Urteil auf demselben sachlichrechtlichen Mangel, was zur Anwendung von § 357 StPO auf die Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO führt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - 4 StR 290/14, wistra 2015, 70, 71 mwN). Ausgehend von der von der Strafkammer festgestellten Gesam t- e Ansprüche Verletzter einer Verfallsa n- ordnung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StPO entgegenstehen, verbleibt ein nicht von der Erstreckung erfasster Betrag in Höhe von 159.301 kommt eine Aufhebung wegen d er Nichterörterung der Vorschrift des § 73c StGB nicht in Betracht (vgl. BGH aaO). Jedoch wird das neue Tatgericht - auch - darüber zu en t- scheiden haben, ob die Mitangeklagte hinsichtlich des dem Au ffangrechtse r- 33 34 35 - 19 - werb unterliegenden Zahlungsanspruchs des Staates (§ 111i Abs. 5 StPO) nur als Gesamtschuldnerin haftet. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol
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