ECLI:DE:BGH:2016:140616B3STR102.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 102/16 vom 14. Juni 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2. u. 3.: Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geri nger Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Juni 2016 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Okt ober 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittel s zu tragen. ECLI:DE:BGH:2016:140616B3STR102.16.0 Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit die Revision des Angeklagten M . sich mit der Verfahren s- rüge gegen die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages wendet, ist sie j e- denfalls unbegründet. Das Landge richt hat den Beweisantrag auf Ve r- nehmung des sich im Ausland aufhaltenden Zeugen K . nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO mit rechtsfehlerfreien Erwägungen abg e- lehnt. Becker Mayer Gericke Spaniol Tiemann
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