ECLI:DE:BGH:2017:300517B3STR102.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 102/17 vom 30. Mai 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. alias: alias: wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörun g der Beschwerdeführer am 30. Mai 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B . wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. November 2016, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellung en aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die Revision des Angeklagten C . gegen das vorbezeich n e- te Urteil wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Bezeichnung der Tat als "gemeinschaftlich" begangen entfällt. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angekl agten C . und B . wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von j e- weils zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die Rev i- sionen der Angeklagten, mit denen jeweils die Verletzung sa chlichen Rechts beanstandet wird. Das Rechtsmittel des Angeklagten B . hat Erfolg. 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten C . führt lediglich zu einer Abänderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Nach den Urteilsfeststellungen tranken die Angeklagten mit dem fre i- gesprochenen Mitangeklagten F . und weiteren Personen am Leineufer in Hannover alkoholische Getränke, als der Angeklagte C . den geschädigten Z eugen D . anrief, den Restkaufpreis für ein Mobiltelefon for derte und mit ihm darüber in Streit geriet. Der Zeuge D . begab sich daraufhin zum Leineufer, wo er auf die Gruppe traf und sich der Streit mit dem Angeklagten C . sodann fortsetzte. Nach gegenseitigen Beleidigungen schlug der Ang e- klagte C . "im bewussten und gewollten Zusammenwirken" mit dem Ang e- klagten B . dem Zeugen D . mit einer zerbrochenen Glasflasche mehrfach in das Gesicht, wodurch er diesem stark blutende Verletzungen im Gesicht und am Hals zufügte. Zur Abwehr weiter er Schläge versuchte der Ze u- ge D . nun, den Angeklagten C . zu fassen. Währenddessen näherte sich der Angeklagte B . dem Zeugen D . von h inten, packte dessen Beine und zog diese zurück, sodass der Zeuge kopfüber auf den B o- den fiel und mit der Stirn aufschlug. 2. Die Revision des Angeklagten B . ist begründet. Der Gen e- ralbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt: "Die auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Ang e- klagten er weist sich als begründet, denn der Schuldspruch wird von den Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht führt zwar aus, der Mitangeklagte C . habe 'im b e- wussten und gewollten Zusammenwirken' mit dem Beschwerdeführer (UA S. 6) dem Geschädigten ' D . mehrfach mit einer zerbrochenen Glasflasche in das Gesicht' geschlagen, 'wodurch dieser im Gesicht und am Hals verletzt wurde und stark blutete' (UA S. 6); den Urteilsgründen lässt sich indes nicht entnehmen, auf welcher Grun dlage die Strafkammer ihre Überzeugung gewonnen hat, der allein mit der ze r- 2 3 - 4 - brochenen Glasflasche auf D . einschlagende C . habe dabei 'im bewussten und gewollten Zusammenwirken' mit dem Beschwerd e- führer gehandelt. Nach den Umständen liegt ein bewusstes und gewol l- tes Zusammenwirken der beiden Angeklagten auch nicht auf der Hand. Der Beschwerdeführer war an dem Streit zwischen C . und D . wegen des Restkaufpreises für das Mobiltelefon nicht beteiligt. Anhalt s- punkte für ein Interesse d es Beschwerdeführers an dem Ausgang dieses Streits oder für eine besondere persönliche Beziehung zwischen ihm und C . sind nicht festgestellt. Schließlich lässt sich der Wiedergabe der Angaben D . s bei der Polizei nicht entnehmen, aus welchen U m- ständen dieser den Schluss gezogen hat, dass und weshalb ihn der B e- schwerdeführer und keine andere Person - in der Anklage wurde ins o- weit noch der freigesprochene Mitangek lagte F . beschuldigt - von hinten zu Fall gebracht hat. Eine kritische Würdigu ng der Angaben des in der Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stehenden D . war u m- so mehr veranlasst, als das Landgericht nicht seiner Schilderung bei der Polizei zu folgen vermocht hat, wonach er von C . und dem B e- schwerdeführer auch beraub t worden sein will (UA S. 21 f.). Außerdem fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Einlassung F . s , er und der Beschwerdeführer seien (lediglich) 'dazwischen gegangen', als C . und D . sich beschimpften und schlugen (UA S. 8); insow eit wäre auch zu erwägen gewesen, ob der Sturz D . s (unabsichtlich) durch ein Einschreiten zum Zwecke der Streitschlichtung verursacht worden sein kann. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass durch ein solches Einschreiten Blutspuren, die D . zugeordnet werden können, in das Gesicht, an eine Hand und auf einen Schuh des B e- schwerdeführers gelangt sein könnten. Hinzu kommt, dass sich den U r- teilsgründen nicht entnehmen lässt, ob der Zeuge A . einen Angriff e i- nes Dritten (von hinten) auf D . beschrieben hat. Allein die Ang a- ben D . s und A . s zur Flucht 'N . s' und des stark alkohol i- sierten 'H . ' vom Tatort, wobei es sich bei 'H . ' nach den Ang a- ben D . s bei der Polizei um den Beschwerdeführer handelte, wä h- rend sich den Urteilsgründen wiederum nicht entnehmen lässt, ob A . ebenfalls 'H . ' (als den Beschwerdeführer) identifiziert hat, mögen die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht zu tragen, weil das Lan d- gericht keine eindeutige A ussage zum Beweiswert dieser Angaben für seine Überzeugungsbildung getroffen hat und auch unabhängig von e i- ner Tatbeteiligung des Beschwerdeführers Gründe für dessen rasche Entfernung vom Tatort in Betracht kommen, was das Landgericht jede n- falls nicht erke nnbar erwogen hat. Die Wiedergabe der Angaben der Zeugen A . und T . , F . habe D . von einer Verfolgung der Flüchtenden abgehalten, 'um ihn vor weiteren Verletzungshandlungen - 5 - der beiden anderen Angeklagten zu schützen ' (UA S. 23), vermag i n i h- rer allgemein gehaltenen Formulierung diese Defizite nicht zu kompe n- sieren, weil schon unklar ist, aus welchen Umständen die Zeugen diesen Schluss gezogen haben; insoweit kann schon eine entsprechende Erkl ä- rung F . s ihnen gegenüber, die sie übe rnommen und wiedergeg e- ben haben, nicht ausgeschlossen werden." Dem stimmt der Senat zu. 3. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten C . hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e rgeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf nur Fo l- gendes: a) Zwar hat das Landgericht neben § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB rechtsfehlerhaft die Tatbestandsalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ang e- nommen, weil es, wie zur Revision des Angeklagten B . ausgeführt, zu Unrecht von einem mittäterschaftlichen Zusammenwirken mit diesem ausg e- gangen ist. Auch wenn nicht B . , sondern ein Dritter den Angriff von hinten auf die Beine des Zeugen D . unternommen haben sollte, erg ibt sich aus den Urteilsgründen jedenfalls nicht, dass der Beschwerdeführer damit auch nur rechnete oder seine Tätlichkeiten gegen den Geschädigten danach fortsetzte. Ein für die Erfüllung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erforderliches b e- wusstes Zusammenwirken von mindestens zwei Beteiligten am Tatort (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92, 93; Urteil vom 22. Dezember 2005 - 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572, 573) ist damit nicht festgestellt. Von diesem Rechtsfehler bleibt der Sch uldspruch unberührt. Der Senat kann auch ausschließen, dass sich der Rechtsfehler auf den Stra f- ausspruch ausgewirkt hat, da das Landgericht die von ihm angenommene Ta t- 4 5 6 - 6 - bestandsalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht strafschärfend gewichtet hat. b) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Bezeichnung der Tat als "gemeinschaftlich" begangen nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289; vom 13. Dezember 2006 - 5 StR 315/06, N StZ - RR 2007, 71; vom 8. November 2011 - 4 StR 468/11, NStZ - RR 2012, 45; vom 9. Oktober 2013 - 4 StR 344/13 , juris Rn. 5; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 24). Schäfer Gericke Spaniol Berg Hoch 7
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