ECLI:DE:BGH:2018:170518B3STR102.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 102/18 vom 17. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Mai 2018 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Verden vom 17. Oktobe r 2017 wird a) das Verfahren auf den Vorwurf des besonders schweren Raubes beschränkt, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3 . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ve rurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die al l- gemeine Sachrüge und eine Verfahrensbeanstandung gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Beschränkung der Strafve r- 1 - 3 - folgung und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entsch eidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesa n- walts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des b e- sonders schweren Raubes beschränkt. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs lässt die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe unberührt. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne das ausgeschiedene Delikt der gefährlichen Körperverletzung auf eine geringe re Strafe erkannt hätte, weil es dessen tateinheitlicher Verwirklichung keine strafschärfende Bedeutung be i- gemessen hat. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Spaniol Berg Hoch Leplow 2 3
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