BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 103/05 vom 5. April 2005 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. Dezember 2004 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2004, wie durch das Protokoll bewiesen wird, übereinstimmend mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel gegen das Urteil vom gleichen Tage verzichtet. Gründe für die Unwirksamkeit des Verzichts sind weder geltend gemacht noch sonst ersicht-lich. Damit ist die gleichwohl eingelegte Revision unzulässig. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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