BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 103/06 vom 19. April 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. April 2006 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. Januar 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch wegen eines offensichtlichen Verk374ndungsversehens dahin berichtigt, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei F344llen schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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