BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 103/10 vom 29. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts am 29. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 19. November 2009 mit den Feststellun-gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin da-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine Strafkammer des Landgerichts D374sseldorf zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 9. Dezember 2008 wegen Mordes in Tateinheit mit Herbeif374hren einer Sprengstoffexplosion, versuchten Mordes und gef344hrlicher K366rperverletzung durch Unterlassen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil durch Beschluss vom 7. Juli 2009 mit den Feststel-lungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen; denn durch die Feststellungen des Landgerichts, das von einer Unterlassungstat ausgegangen war, war die auf die Verwirklichung allein des Mordmerkmals "mit gemeinge-f344hrlichen Mitteln" gest374tzte Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes zum Nachteil von dessen Nachbarn nicht belegt gewesen (BGH NStZ 2010, 87). 1 - 3 - Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen Mordes in Tat-einheit mit versuchtem Mord, Herbeif374hren einer Sprengstoffexplosion und ge-f344hrlicher K366rperverletzung - nach den neuen Feststellungen begangen durch aktives Tun - zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen ge-richtete, auf die R374ge der Verletzung sachlichen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat erneut Erfolg. 2 Nach den Feststellungen 366ffnete der Angeklagte die Gasleitung in seiner Wohnung mit dem Vorsatz, einen anderen Menschen zu t366ten. Er stellte so-dann den K344fig mit einem Chinchilla aus seiner Wohnung in den Hausflur. Nach dem Eintreffen der Nebenkl344gerin lie337 es der Angeklagte mit fortbestehendem Fremdt366tungsvorsatz geschehen, dass sie sich in seiner Wohnung eine Zigaret-te anz374nden wollte. Durch die Flamme des Feuerzeugs kam es zu einer Explo-sion, bei der das gesamte Haus zerst366rt wurde. Der Nachbar des Angeklagten wurde von den Tr374mmern erschlagen; die Nebenkl344gerin und der Angeklagte 374berlebten schwer verletzt. 3 Der Angeklagte hat sich u. a. dahin eingelassen, er habe den Gashahn aufgedreht, weil er nicht mehr habe leben wollen. Er habe den Chinchilla in den Flur gesetzt, damit das Tier dort in Sicherheit sei; die Wohnungst374r habe er mit T374chern abgedichtet. Nachdem zehn bis f374nfzehn Minuten lang nichts passiert sei, habe er den Gashahn wieder zugedreht. Sp344ter habe er die Zeugin J. angerufen; w344hrend dieses Telefonats habe er die Absicht aufgegeben, sich selbst umzubringen. Nach dem Eintreffen der Nebenkl344gerin habe er nicht ge-sehen, dass sie sich eine Zigarette angez374ndet habe und nicht damit gerech-net, dass sie rauchen werde. 4 Das Landgericht hat es als widerlegt angesehen, dass der Angeklagte die Gasleitung zun344chst nur in der Absicht ge366ffnet habe, sich selbst zu t366ten. 5 - 4 - Hierf374r sei auch der Umstand, dass der Angeklagte den K344fig mit dem Chinchil-la in den Flur gestellt habe, kein "zwingendes" Indiz. Bei der Verbringung des Chinchillas aus der Wohnung k366nne der Angeklagte ebenso gut aus der 334ber-legung heraus gehandelt haben, die Nebenkl344gerin werde m366glicherweise sonst auf einen durch Gaseinwirkung hervorgerufenen Zustand des Tieres auf-merksam. Diese Ausf374hrungen des Landgerichts halten materiellrechtlicher Nach-pr374fung nicht stand; sie enthalten eine wesentliche L374cke und gen374gen den An-forderungen an eine ausreichende Darlegung der Beweisw374rdigung in den schriftlichen Urteilsgr374nden nicht. 6 Die W374rdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter 374bertragen (247 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil 374ber die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegen374ber auf die Pr374fung beschr344nkt, ob die Beweisw374rdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie L374cken oder Widerspr374che aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesicher-tem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht (BGH NJW 2005, 2322, 2326). Im Rahmen der Beweisw374rdigung ist die Einlassung des Angeklagten mitzuteilen und unter Ber374cksichtigung der erhobenen Beweise zu bewerten; seine bestrei-tende Einlassung und ihre Widerlegung bestimmen Umfang und Inhalt der Dar-legung im Urteil (Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 267 Rdn. 12). 7 Nach diesen Ma337st344ben liegt bereits darin eine revisionsrechtlich rele-vante L374cke und damit ein durchgreifender Rechtsfehler, dass die Strafkammer sich nicht mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt hat, er habe die T374r zu seiner Wohnung mit T374chern abgedichtet. Die Urteilsgr374nde enthal-ten hierzu keine ausdr374cklichen Feststellungen. Dieser Umstand k366nnte - wenn 8 - 5 - er zutr344fe - ein Beleg daf374r sein, dass er - jedenfalls bis zum Eintreffen der Ne-benkl344gerin - nur den Vorsatz der Selbst-, nicht aber der Fremdt366tung hatte. In diesem Fall h344tte die Verurteilung wegen eines mit Fremdt366tungsvorsatz ausge-f374hrten aktiven Tuns - dem 326ffnen der Gasleitung - keine hinreichende tats344ch-liche Grundlage. Zwar ist in den Urteilsgr374nden nicht stets in allen Einzelheiten darzulegen, auf welche Weise der Tatrichter zu bestimmten Feststellungen ge-langt ist. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles sind jedoch Feststellungen zur subjektiven Tatseite nur auf der Grundlage einer sorgf344ltigen Bewertung aller erheblichen Beweistatsachen sowie einer umfassenden W374rdi-gung der Einlassung des Angeklagten rechtsfehlerfrei m366glich. Diese W374rdi-gung wird f374r das Revisionsgericht nur dann in ausreichendem Ma337e nachvoll-ziehbar, wenn sich die schriftlichen Urteilsgr374nde auch mit dem wesentlichen Inhalt der bestreitenden, jedenfalls teilweise nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisenden Einlassung des Angeklagten befassen. Daran fehlt es hier insbe-sondere auch deswegen, weil der Umstand, dass der Angeklagte den K344fig mit dem Chinchilla in den Flur stellte, in noch st344rkerem Ma337e gegen seinen an-f344nglichen Fremdt366tungsvorsatz spricht, wenn er daneben auch noch die Woh-nungst374r abdichtete. - 6 - Der Senat macht von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch und verweist die Sache nunmehr an das Landgericht D374ssel-dorf zur374ck. 9 Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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