BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 103/14 vom 27. März 201 4 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Gener albundesanwalts am 27. März 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 11. November 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle t- zung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dessen auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg. Der Schuldspruch hat keinen Bestand. 1. Der Angeklagte erwarb für den Geschädigten auftragsgemäß auf e i- t- der Geschädigte nicht ein. Bei einem zufälligen Treffen verl angte der Angekla g- te die Zahlung. Der Geschädigte erklärte indes, er schulde dem Angeklagten 1 2 3 - 3 - nichts. Hierauf zog der Angeklagte ein Messer hervor, wiederholte seine Zahlungsaufforderung und stach gezielt gegen den Bauch des Geschädigten. Dieser konnte das Messer abwehren und erlitt deshalb lediglich eine Schnittve r- letzung an der rechten Hand sowie eine oberflächliche Schnittwunde im Bauchbereich. "Der Angeklagte flüchtete." 2. Dies trägt in zweifacher Hinsicht nicht die Verurteilung des Angekla g- ten auch wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). a) Schon die nach diesen Vorschriften erforderliche finale Verknüpfung der verübten Gewalthandlung mit der erstrebten Vermögensverfügung (vgl. z u- letzt BGH, Be schluss vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12, juris Rn. 8) ist nicht hinreichend belegt. Der Angeklagte stach unvermittelt zu und flüchtete danach. Welche Zwangswirkung auf den Geschädigten von dem Einsatz des Messers ausgehen sollte, lässt das Landgericht offen. Zwar verband der Ang e- klagte das Zustechen mit einer weiteren Zahlungsaufforderung. Allein dies b e- legt aber angesichts der sofortigen Flucht nicht hinreichend, dass der Ang e- kla g te den Geschädigten etwa in Angst vor weiteren körperlichen Misshandlu n- g en versetzen und hierdurch zur Zahlung veranlassen wollte. 4 5 - 4 - b) Von seinem Ansatz her wäre das Landgericht überdies zu einer Au s- einandersetzung damit gehalten gewesen, ob der fliehende Angeklagte frei - willig die weitere Ausführung der Tat aufgab und so st rafbefreiend vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung zurücktrat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Was den Angeklagten zur Flucht bewog und welche Vorstellungen er dabei in Bezug auf die weitere Durchsetzung der von ihm erhobenen Za h- lungsansprüc he hatte, ist nicht festgestellt. Becker Pfister Hubert Mayer Gericke 6
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