BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 103/15 vom 2. April 201 5 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. au f dessen Antrag - am 2. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 5. November 2014 aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung in einer E ntziehung s- anstalt abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird ve rworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen des beso n- ders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung "und des Sichverschaffens" [gemeint: und mit Sichverschaffen] von Betäubungsmitteln" und gegen ihn e ine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten ve r- hängt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie wendet sich zwar mit Einzelausführungen nur dagegen, dass eine Unterbringung des Ang e- klagten in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unt erblieben ist; indes erhebt sie auch die allgemeine Sachbeschwerde und ist mit dem Antrag verbunden, das 1 - 3 - Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Damit ist die Revision zulässig (zur Unzulä s- si gkeit einer ausschließlich gegen die Ablehnung einer Unterbringung gericht e- ten Revision des Angeklagten vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 3 StR 414/12 juris). Sie hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersicht - lichen Umfang Erfolg. Während der Schuld - und der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat . 1. Die Strafkammer hat das Vorliegen eines Hangs im Sinne von § 64 StGB beim Angeklagten verneint und dazu ausgeführt, der Angeklagte kons u- miere zwar "in erheblichem Umfang und regelmäßig Alkohol und Cannabis, wobei der Konsum auch Hintergrund für Str aftaten" sei. Allerdings nehme "der Konsum bei ihm keine derart zentrale Stellung ein, wie es erforderlich wäre". Dies ergebe sich "aus den umfassenden Ausführungen des Sachverständigen", denen die Kammer folge. Die "Substanzabhängigkeit" des Angeklagten s ei deshalb "für die Kammer ebenso nachvollziehbar wie die Schlussfolgerung, dass hierdurch ein Hang im Sinne des § 64 StGB nicht bedingt" werde (UA S. 26). 2. Dem stehen in zweierlei Hinsicht durchgreifende Rechtsbedenken entgegen. a) Zum einen ist das Landgericht von einem zu engen Begriff des Hangs ausgegangen. Hierfür ausreichend ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückg e- hende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rausch mittel zu 2 3 4 5 - 4 - konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen A b- hängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gef ährdet oder gefährlich erscheint. Das kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits - und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbeson dere auch bei Beschaffung s- kriminalität (BGH, Urteil vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210). Nach den Feststellungen liegt es nahe, dass es sich bei der Tat um eine solche, der Befriedigung des eigenen Drogenkonsums dienende Kriminalität hand elte. Der Angeklagte konsumierte ab dem Alter von 17 Jahren "regel - mäßig" Haschisch. Auch nach Abschluss seiner Ausbildung im Jahr 2010 "trank er viel und nahm Drogen" (UA S. 4). Dementsprechend musste er schon im Alter von 15 Jahren wegen Besitzes und Ein fuhr von Betäubungsmitteln nach § 45 JGG ermahnt werden, 2007 wurde er wegen Besitzes von Betäubungsmi t- teln zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten und 2013 unter anderem wegen desselben Delikts zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Ta t beging der Angeklagte mit seinen beiden Mittätern, um Betäubungsmittel und Geld zu erbeuten. Den Alkohol - und Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten hat das Landgericht deshalb auch als "Hintergrund" der Tat und diese wied e- rum im Rahmen der Rechtsfolgene ntscheidung betreffend den Mitangeklagten B . auch als "Beschaffungstat" eingeordnet (UA S. 26). Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass der Substanzmissbrauch des Angeklagten nicht "in einem solchen Ausmaß im zentralen Mittelpunkt von dessen Lebensführung" stehe, "dass sich daraus ein unmittelbarer, ständiger, seine sozialen und persönlichen Handlungsfähigkeiten beeinträchtigender st ö- render oder schädlicher Einfluss" ergeben habe (UA S. 25), wird dies von den Feststellungen, die zu den persönl ichen Umständen des Angeklagten wenig 6 - 5 - enthalten, nicht belegt. Hinzu kommt, dass in einer erheblichen Beeinträcht i- gung der Gesundheit, Arbeits - und Leistungsfähigkeit durch den Drogenko n- sum zwar ein Indiz für die Existenz eines Hangs liegt, dessen Fehlen i ndes den Hang nicht ausschließt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, NStZ - RR 2014, 271 (nur LS)). b) Zum anderen leidet das Urteil an einem Darstellungsmangel: Wenn sich der Richter ohne weitere eigene Erwägungen den Ausführungen des Sachverstän digen angeschlossen hat, dann muss er im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen so wiederg e- geben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2014 - 5 StR 168/14, NStZ - RR 2014, 244; vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZ - RR 2014, 305, 306; vom 19. November 2014 - 4 StR 497/14, NStZ - RR 2015, 71 (nur L S )). Dies ist hier unterblieben. 3. Ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehung s- anstalt vorliegen, bedarf deshalb - mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - der erneuten Prüfung durch den Tatrichter. 7 8 - 6 - Der Senat schließt aus, dass die rechtsfehlerhafte Ablehnung der Ma ß- regel Einfluss auf den Strafausspruch gehabt hat. Schäfer Pfister Hubert Mayer RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer 9
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