BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 104/11 vom 10. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung und auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. Mai 2011 gem344337 247 154a Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) die Strafverfolgung auf den Vorwurf der gef344hrlichen K366r-perverletzung beschr344nkt, b) das Urteil des Landgerichts Stade vom 9. November 2010 dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden F344llen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung auf den Vorwurf der gef344hrlichen K366rperverletzung beschr344nkt. Damit entfallen der Schuldspruch wegen "des besonders schweren Falls des Diebstahls in zwei tats344chlich zusammentreffenden F344llen oder der Hehlerei" und die daf374r ausge-sprochene Einzelstrafe von vierzig Tagess344tzen zu je 8 Euro. Bestehen bleibt 1 - 3 - die Verurteilung wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Einzelfreiheits-strafe von neun Monaten. Insoweit hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Nach den Urteilsgr374nden ist auszuschlie337en, dass die H366he der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafe durch den weggefallenen Schuldspruch be-einflusst ist. Die Vollstreckung der Strafe war - wie die der weggefallenen Ge-samtfreiheitsstrafe von zehn Monaten - entsprechend der tatrichterlichen Ent-scheidung zur Bew344hrung auszusetzen. Becker von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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