BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 104/12 vom 31. Mai 201 2 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 201 2 , an der teilgenommen haben: Vors itzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Hubert , Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als beisitzende Richter , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertret er der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wir d der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Stade vom 27. September 2011 dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Die b- stahl, de s Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen , des Die b- stahls in elf Fällen sowie des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist . Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Der Angeklagte hat d ie Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch en t- standenen notwendigen Auslagen fall en der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit Diebstahl, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körpe r- verletzung in zwei Fällen, Wohnungseinbruchdiebsta hls in vier Fällen, Die b- stahls "im besonders schweren Fall" in elf Fällen sowie "eines Verstoßes gegen das Waffengesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte, vom Gen e- ralbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich allein dagegen, dass das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwa h- rung abgelehnt hat. Der Angeklagte wendet sich ebenfalls mit der Sachb e- schwerde vor allem gegen die Beweisw ürdigung. 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG verurteilt hat, ist die Tat nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO im Urteilstenor als unerlaubter Besitz einer Schusswaffe in zwei tateinheitlich zus ammentreffenden Fällen zu bezeichnen; die Formulierung "wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz" reicht nicht aus (st. Rspr. ; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 4 StR 574/06, NStZ - RR 2007, 149 mwN). Das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle (hier: § 243 Abs. 1 StGB) ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen; derartige Strafzumessungsvorschriften gehören nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (ebenfalls st. Rspr. ; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1998 - 3 StR 55 8/98, NStZ 1999, 205; vgl. auch Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl. , § 260 Rn. 25). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend neu gefasst. 1 2 - 5 - 2. Im Übrigen sind die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ang e- klagten aus den zutreffenden Gründen der Zuleitung sschriften des Genera l- bundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Becker Pfister Hubert Schäfer Menges 3
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