BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 104/14 vom 14. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2014 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 31. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 S tPO); jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Spanien erli t- tene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (§ 354 Abs. 1 StPO; v gl. BGHSt 27, 287, 288) . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Pfister Hubert Mayer Gericke
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