BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 104/15 vom 21. Juli 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchten Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts am 21. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Lüneburg vom 14. November 2014 mit den jeweils zugeh ö- rigen Feststellungen aufgehoben a) im Fall II. 1. der Urteilsgründe, b) im Ausspruch übe r die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ve rsuchten Raubes, ve r- suchter Nötigung, Bedrohung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, sowie wegen Beleidigung in acht Fällen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine aus weislich der Revisionsbegründung wirksam auf die Verurteilung wegen ve r- suchten Raubes (Fall II. 1. der Urteilsgründe) beschränkte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. 1 - 3 - Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der Angeklagte mit der Geschädigten über ein, dass diese an ihm Oralverkehr vornehmen solle. Der h- dem sich die beiden zur Durchführung des Oralverkehrs in eine öffentliche To i- lette begeben hatten, überlegte der Angeklagte es sich aus unbekannten Grü n- verweigerte, schubste er sie gegen die Kabinenwand, tastete sie ab und griff in die Taschen ihrer Kleidung, um das Geld, "auf dessen Rückzahlung er k einen Anspruch hatte", gegen ihren Willen zurückzuerlangen. "Ihm war dabei b e- wusst, dass er das Geld nicht zurückverlangen konnte. Denn auch ihm war, wie Freiern üblicherweise, bekannt, dass für das Versprechen sexueller Dienstlei s- tungen vor dessen Erfüllu ng gegebenes Geld nicht zurückgefordert werden kann." Wider Erwarten fand er das Geld jedoch nicht. Die anschließende verb a- le und tätliche, sich auf der Straße fortsetzende Auseinandersetzung wurde durch das Eingreifen von Passanten beendet. 1. Die Verur teilung wegen versuchten Raubes hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Urteilsgründe enthalten keine die Feststellungen tr a- gende Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand und dabei insbesondere nicht zum Vorsatz des Angeklagten bezüglich der Re chtswidrigkeit der erstre b- ten Zueignung. Diesbezügliche Ausführungen wären hier gerade auch mit Blick auf die von der Strafkammer verkannte zivilrechtliche Rechtslage notwendig gewesen. a) § 249 StGB verlangt neben der Wegnahme einer fremden bewegl i- chen Sache unter Einsatz eines Nötigungsmittels die Absicht des Täters, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Die Rechtswidrigkeit der Zueignung ist dabei ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der 2 3 4 - 4 - Vorsatz des Täters erstrecken mus s (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. April 1990 - 4 StR 186/90, NJW 1990, 2832). b) Die Feststellung, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass er das Geld nicht zurückverlangen konnte, findet in der Beweiswürdigung keine Stütze. Das Landgeric ht hat nicht dargelegt, worauf es seine entsprechende Überze u- gung gegründet hat. Soweit die Strafkammer möglicherweise gemeint hat, au f- grund ihres ebenfalls pauschalen, nicht näher begründeten Hinweises auf die "übliche Kenntnis von Freiern vom Nichtbesteh en einer Rückforderung" seien entsprechende Ausführungen entbehrlich gewesen, ist dem bereits mit Blick auf die zivilrechtliche Rechtslage nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt grundsätzlich ein Anspruch des Angeklagten gegen die Geschädigte auf Rückzahlung des bereits vorab geleisteten Entgelts aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht; denn der Angeklagte erbrachte mit der Zahlung des Entgelts eine rechtsgrundlose Leistung. Die zwischen den Beteiligten g e- troffene Vereinbarung über die Vornahme sexueller Leistungen gegen ein En t- gelt ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, § 138 Abs. 1 BGB ( Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl., Anh . zu § 138 ( § 1 ProstG) Rn. 2). Aus § 1 ProstG ergibt sich nichts Gegente iliges. Nach dieser Bestimmung erwirbt eine Prostituierte nur dann eine rechtswirksame Ford e- rung, wenn die sexuellen Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen wurden. Sie ist somit eine Ausnahmevorschrift zu § 138 Abs. 1 BGB und bestimmt unter den dort normierten Voraussetzungen die Wirksa m- keit des Anspruchs der Prostituierten auf das vereinbarte Entgelt trotz Sitte n- widrigkeit des Rechtsgeschäfts (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278). Ein Ausschluss des Berei cherungsanspruchs gemäß § 814 BGB oder § 817 BGB setzt u.a. voraus, dass der Angeklagte als Leiste n- der wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war (Erman/Buck - Heeb, 5 - 5 - BGB, 14. Aufl., § 814 Rn. 7) bzw. vorsätzlich gesetz - oder sittenwidrig handelte od er sich der Einsicht in die Gesetz - oder Sittenwidrigkeit leichtfertig verschloss (Palandt/Sprau aaO, § 817 Rn. 17). Auch dies versteht sich bei dem psychisch auffälligen, die deutsche Sprache nur unzureichend beherrschenden Angekla g- ten, der einem fremden Kulturkreis mit einer anderen Rechtsordnung en t- stammt, nicht von selbst. 2. Der Senat kann entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass ein neues Tatgericht mit einer nach revisionsrechtlichem M aßstab rechtsfehlerfreien Beweiswürd i- gung wiederum feststellt, dass der Angeklagte mit zumindest bedingtem Vo r- satz hinsichtlich der Rechtswidrigkei t der erstrebten Zueignung handelte und sich deshalb wegen eines - unter Umständen untauglichen (vgl. hierzu BGH aaO) - versuchten Raubes strafbar gemacht hat. 3 . Aufgrund des Wegfalls des Schuldspruchs im Fall II. 1. der Urteil s- gründe kann auch die Gesa mtstrafe nicht bestehen bleiben. 6 7 - 6 - 4 . Die Sache bedarf nach alldem in dem aufgezeigten Umfang erneuter tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung. Becker Pfister S chäfer RiBGH Mayer befindet sich Gericke im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 8
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