BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 105/03 vom22. April 2003in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2003 gemäß§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Duisburg vom 9. Dezember 2002 wirda) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einge-stellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. (Tatzeit: 29. Juni2002) verurteilt ist; im Umfang der Einstellung fallen die Ko-sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-geklagten der Staatskasse zur Last;b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,daß der Angeklagte wegen Diebstahls in 17 Fällen, davon inzwei Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug verurteilt ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten desRechts-mittels zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen ge-werbsmäßigen Diebstahls im besonders schweren Fall in 18 Fällen, davonzweimal in Tateinheit mit gemeinschaftlichem gewerbsmäßigem Computerbe-trug" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver- - 3 -urteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der erdie Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren imFall II. 1. der Urteilsgründe (Tat vom 29. Juni 2002) eingestellt. Im übrigen hatdie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus denGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar hätte esnach den Feststellungen nahegelegen, neben den Diebstahlsfällen zwei tat-mehrheitliche Fälle des Computerbetrugs zu bejahen, denn ein einheitlicherTatplan begründet für sich gesehen keine Tateinheit (vgl. BGH NJW 2001,1508, 1509 m. w. N.); der Angeklagte ist indessen durch die Annahme, es be-stehe Tateinheit, nicht beschwert.Die teilweise Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und denWegfall der im Fall II. 1. verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheits-strafe zur Folge. Bei der Schuldspruchänderung hat der Senat die Bezeich-nungen "gemeinschaftlich" und "im besonders schweren Fall" entfallen lassen,weil die Kennzeichnung der Tat als gemeinschaftlich und das Vorliegen vonRegelbeispielen nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 24, 25; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 260Rdn. 32, jew. m. w. N.).Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisenEinstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf dieEinsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und die übrigen verbleibenden16 Einzelstrafen (15 mal sechs Monate und einmal neun Monate Freiheitsstra-fe) aus, daß sich der Wegfall der Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheits- - 4 -strafe auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren undsechs Monaten ausgewirkt hat.Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Becker
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