BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 105/06 vom 9. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Mai 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts L374beck vom 27. Dezember 2005 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Besitzes von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: 1. Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs. Die rechtliche Bewertung des festge-stellten Kuriertransportes durch den Angeklagten als t344terschaftliches Handel-treiben entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von T344terschaft und Beihilfe bei Kurierf344llen (vgl. dazu n344her Winkler NStZ 2005, 315; derselbe NStZ 2006, voraussichtlich Heft 6). Hier war der Angeklagte nach den Feststellungen weder in den Erwerb, noch in den sp344-teren Absatz der Bet344ubungsmittel eingebunden, sondern "lediglich" als Kurier gegen ein Honorar eingesetzt. 1 - 3 - Die T344tigkeit des Angeklagten erf374llt jedoch tateinheitlich zur Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge den Tatbestand des Besitzes von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge nach 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Schuldspruch344nderung steht 247 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszu-schlie337en ist, dass sich der Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten Schuldvorwurf anders h344tte verteidigen k366nnen. 2 2. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Erg344nzend zur Stellungnahme des Gene-ralbundesanwalts bemerkt der Senat: 3 Soweit die Strafkammer die Beweisantr344ge auf Vernehmung der Zeugen I. und Dr. N. als ungeeignet zur374ckgewiesen hat, erscheint dies rechtlich bedenklich, da sie f374r die konkret unter Beweis gestellten Tatsachen durchaus geeignete Beweismittel sind. Jedoch wird die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin I. durch die weitere Begr374ndung der Bedeu-tungslosigkeit getragen. Eine entsprechende Hilfsbegr374ndung f374r den Zeugen Dr. N. hat die Strafkammer nicht gegeben. Doch kann der Senat aus-schlie337en, dass auf der fehlerhaften Zur374ckweisung dieses Beweisantrags das Urteil beruht. 4 - 4 - 3. Die Schuldspruch344nderung l344sst den Strafausspruch unber374hrt. Der Senat hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten lediglich anders rechtlich gew374rdigt, wobei der ma337gebliche Strafrahmen des 247 29 a Abs. 1 BtMG gleich geblieben ist. Dass der Angeklagte lediglich Kurier war, hat die Strafkammer im 334brigen bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten ber374cksichtigt und damit seiner untergeordneten Stellung beim Handel mit Bet344ubungsmitteln Rechnung getragen. 5 Tolksdorf Winkler Pfister Becker Hubert
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