BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 105/08 vom 29. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, der Richter am Bundesgerichtshof Hubert als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Aus-w344rtigen Gro337en Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 14. November 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit den zu-geh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen zur Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr (Einzelstrafen: Dreimal sechs Monate und acht Monate) "mit Strafaussetzung zur Bew344hrung" verurteilt. Die zu Ungunsten des Ange-klagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Rechts-folgenausspruch beschr344nkt und macht materiellrechtliche Fehler geltend. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Der Rechtsfolgenausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das Land-gericht der Zumessung der Einzelstrafen einen rechtlich unzutreffenden Straf-rahmen zu Grunde gelegt hat. 2 - 4 - Die vom Landgericht in allen F344llen vorgenommene weitere Milderung des - im Ergebnis rechtsfehlerfrei angewendeten - Strafrahmens des minder schweren Falles der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 30 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BtMG) auf der Grundlage von 247 31 BtMG ist nicht mit dem Gesetz vereinbar. Nicht zu beanstanden ist zwar, dass die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift bejaht hat. Indessen hat sie den Strafrahmen des 247 30 Abs. 2 BtMG nicht - wie es 247 31 BtMG vorschreibt - nach 247 49 Abs. 2 StGB nur im Mindestma337 gemildert, sondern auch die ange-drohte H366chststrafe auf drei Jahre und neun Monate herabgesetzt und daher der Sache nach insoweit 247 49 Abs. 1 StGB angewendet. Der Senat kann ange-sichts der milden Strafen nicht ausschlie337en, dass das Landgericht bei rechtlich zutreffender Bestimmung der Strafobergrenze zu h366heren Einzelfreiheitsstrafen gelangt w344re. 3 - 5 - Der Wegfall der Einzelstrafen hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstra-fe zur Folge. Daher kann auch die gew344hrte Strafaussetzung zur Bew344hrung keinen Bestand haben. 4 RiBGH Pfister befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Miebach Becker RiinBGH Sost-Scheible befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Hubert
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