BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 105/10 vom 4. August 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2010 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Geh366rs gegen den Beschluss des Senats vom 11. Mai 2010 wird zur374ck-gewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Von der Erhebung der Gerichtsgeb374hr wird abgesehen (247 21 GKG). Gr374nde: 1. Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 hat der Senat die Revision des Verur-teilten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Dabei hat ihm der Schriftsatz des vor dem Landgericht aufgetretenen Verteidigers, Rechtsanwalt P. , vom 18. Dezember 2009, mit dem dieser die Revision eingelegt und mit der allgemeinen Sachr374ge begr374ndet hatte, ebenso vorgelegen wie der Schriftsatz von Rechtsanwalt Dr. en jur. (BOL) K. vom 29. M344rz 2010, mit dem dieser die Revision "weiter" begr374ndet und einzelne sachlichrechtliche Be-anstandungen erhoben hatte. Der Schriftsatz vom 23. M344rz 2010, mit dem sich Rechtsanwalt Dr. en jur. (BOL) K. beim Landgericht gemeldet und eben-falls mit Einzelausf374hrungen die Verletzung sachlichen Rechts ger374gt hatte, war hingegen nicht zum Senat gelangt, da das Landgericht eine Weiterleitung zu 1 - 3 - den wegen der Revision versandten Akten erst zwei Monate versp344tet veran-lasst hatte. Er ist erst nach Erlass der Revisionsentscheidung beim Bundesge-richtshof eingegangen. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2010 hat der Verurteilte durch seinen neuen Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und eine Ge-genvorstellung gegen die Revisionsentscheidung erhoben. 2 2. Die beantragte Wiedereinsetzung ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das Verfahren durch die Sachentscheidung des Revisionsgerichts nach 247 349 Abs. 2 StPO rechtskr344ftig abgeschlossen ist (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 44 Rn. 1, 247 349 Rn. 25 mwN). Der Wiedereinsetzungsantrag ist in-des als Antrag auf nachtr344gliche Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (247 356a StPO) auszulegen. Denn der Verurteilte r374gt, der Senat habe bei seiner Entscheidung seinen Revisionsvortrag nicht zur Kenntnis genommen. 3 Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Geh366rs ist zul344ssig. Der Verteidi-ger des Verurteilten hat ihn binnen einer Woche ab Zugang der Mitteilung des Senats gestellt, dass sein Schriftsatz erst nach der Verwerfung der Revision hier eingegangen sei (247 356a Satz 2 und 3 StPO). 4 3. Der Antrag ist im Ergebnis unbegr374ndet: 5 Zwar hat der Senat den Anspruch des Verurteilten auf Gew344hrung recht-lichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) objektiv verletzt. Er hat den Schriftsatz vom 23. M344rz 2010 mit dem Vortrag zur Sachr374ge nicht zur Kenntnis genommen, weil sich dieser nicht bei den ihm vorliegenden Akten befand. Dies verhilft der Anh366rungsr374ge jedoch nicht zum Erfolg; denn die unterbliebene Kenntnisnah-me hat sich auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt, so dass der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Geh366r hierdurch nicht "in 6 - 4 - entscheidungserheblicher Weise" verletzt worden ist (vgl. Meyer-Go337ner, aaO 247 356a Rn. 3). H344tte der Senat den Schriftsatz vom 23. M344rz 2010 vor seiner Entschei-dung 374ber die Revision zur Kenntnis genommen, w344re dem Rechtsmittel gleichwohl der Erfolg versagt geblieben. Die Beanstandungen zeigen, soweit sie nicht im Schriftsatz vom 29. M344rz 2010 wiederholt und daher schon vor der Senatsentscheidung er366rtert worden sind, keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten auf: Dass der Verurteilte den Teleskopschlag-stock nicht selbst gef374hrt hat, hat ihm das Landgericht bei der Strafzumessung ausdr374cklich zugute gehalten (UA S. 24). Die vermisste Untersuchung, ob es sich dabei um eine Waffe oder einen frei k344uflichen Gegenstand gehandelt hat, war schon deshalb nicht geboten, weil der Teleskopschlagstock dem strafrecht-lichen Waffenbegriff unterf344llt (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 250 Rn. 4a mwN). Der Senat h344tte daher 374ber die Revision des Verurteilten im Ergebnis nicht an-ders entschieden als geschehen. 7 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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