BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 105/10 vom 11. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. Mai 2010 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. Dezember 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren r344uberischen Erpressung schuldig ist (vgl. BGHR StPO 247 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; BGH NStZ-RR 2008, 342). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Becker Pfister von Lienen Hubert RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
Full & Egal Universal Law Academy