ECLI:DE:BGH:2016:140716B3STR105.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 105/16 vom 14. Juli 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Erpressung u.a. hier: Revision des Angeklagten M . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanw alts und des Beschwerdeführers am 14. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten M . wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Dezember 2015, auch soweit es den Mitangeklagten S . betrifft, mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M . der Erpressung sowie des Betrugs, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, schuldig g e- sprochen, eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und die Verwa l- tungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor dem Ablauf eines Jahres ke i- ne E rlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Den Mitangeklagten S . hat es wegen Erpressung und Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausg e- setzt. Die mit der Sachrüge begrün dete Revision des Angeklagten M . hat Erfolg. Die Aufhebung des Urteils ist auf den Mitangeklagten S . zu erstrecken. 1 - 3 - I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen begehrten die Angeklagten während der Fahrt in einem Auto, das der sich nicht im Besitz e i- ner Fahrerlaubnis befindende Angeklagte M . führte, von der Zeugin H . Anzeige wegen Diebstahls bei der Polizei zu erstatten und den Arbeitgeber d er Zeugin entsprechend zu informieren, veranlassten sie die Zeugin, ihnen ein Handy, Schmuck und weitere Gegenstände zu übergeben sowie einen Schul d- schein zu unterschreiben. Sodann fuhren sie zu einem An - und Verkaufsgeschäft. Dort verkauften sie das Han n- geklagte M . vorgab, Eigentümer des Mobiltelefons zu sein. Das Landgericht hat dieses Geschehen im ersten Sachverhaltskomplex als Erpressung, im zweiten als Betrug, jeweils in Tatein heit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, gewertet. II. Der Schuldspruch hält materiellrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Im ersten Sachverhaltskomplex beruhen die die Strafbarkeit nach § 253 StGB begründen en Feststellungen nicht auf einer tragfähigen B ewei s- würdigung. In deren Rahmen hat die Strafkammer ausgeführt, sie sei von der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten und der Aussage der Zeugin H . überzeugt, soweit die jeweiligen Angaben übereinstimmten. Dies ist indes etwa nicht der Fal l, soweit es die Motivation der Zeugin bezüglich der Herausgabe der Gegenstände betrifft. Während sich der Angeklagte insoweit h- len zu haben, und sodann insbesondere das Mobiltelefon freiwillig übergeben, hat die Zeugin demgegenüber bekundet, der Angeklagte habe sie bedroht und 2 3 4 5 6 - 4 - ihr das Handy weggenommen, nachdem sie es ausgeschaltet habe. Diesen Widerspruch hat die Strafkammer nicht nachvollziehbar aufgelöst. Die Urteil s- gründe enthalte n weitgehend keine Würdigung der erhobenen Beweise, so n- dern - von UA S. 18 bis UA S. 34 - eine reine Dokumentation der Beweisau f- nahme in der Hauptverhandlung, in der etwa die durch den Verteidiger abg e- gebene Einlassung des Angeklagten M . über zwe ieinhalb Seiten im Wor t laut wiedergegeben wird (zu den Anforderungen an die Darstellung der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. August 2014 - 3 StR 224/14, juris Rn. 5 mwN). Soweit auf UA S. 34 ff. erh o- bene Beweise zu ledi glich einzelnen Punkten selektiv gewertet werden, reicht dies nicht aus, um dem Senat deutlich zu machen, aufgrund welcher rechtsfe h- lerfreien Erwägungen das Landgericht insgesamt die Überzeugung von dem festgestellten Sachverhalt gewonnen hat. Hinzu komm t, dass die Urteilsgründe zu der Frage, ob die Zeugin dem l- lungen verhalten sich hierzu nicht. In der Beweiswürdigung hat die Strafkammer hierzu ausgeführt, sie habe die Überzeug ung davon gewonnen, dass die Ze u- gin nicht gegenüber den Angeklagten eingeräumt habe, das Geld des Ang e- klagten M . gestohlen zu haben. Demgegenüber ist in der rechtlichen Würdigung festgehalten, M . habe ein Rückforderungsanspruch in H ö- e- ser Umstand ist hier jedenfalls für die Frage der Verwerflichkeit der Drohung (§ 253 Abs. 2 StGB), eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, insoweit von Bedeutung, als diese entf ällt, wenn der Täter mit einer der Sachlage entspr e- chenden Strafanzeige droht (st. Rspr.; vgl. schon BGH, Urteil vom 19. November 1953 - 3 StR 17/53, BGHSt 5, 254, 260 f.). 7 - 5 - 2. Das Landgericht hat im 2. Sachverhaltskomplex die Annahme eines Betrugsschaden s damit begründet, die Inhaberin des An - und Verkaufsg e- schäfts habe kein Eigentum an dem Mobiltelefon erlangen können. Dies b e- gegnet auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen durchgreifenden B e- denken. Zwar ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach den §§ 929, 932 BGB gemäß § 935 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn die Sache dem früheren Eigentümer abhandengekommen war. Unter einem Abhandenkommen in di e- sem Sinne ist der unfreiwillige Verlust des unm ittelbaren Besitzes zu verstehen. Der für die Freiwilligkeit bestimmende Wille ist allerdings nicht rechtsgeschäftl i- cher, sondern tatsächlicher Natur. Deshalb führt die Besitzaufgabe aufgrund einer Täuschung oder als Folge einer Drohung nicht zu einem Abha ndenko m- men, es sei denn, der psychische Zwang kommt einer unwiderstehlichen G e- walt gleich (st. Rspr.; vgl. schon BGH, Urteile vom 15. November 1951 - III ZR 21/51, BGHZ 4, 10, 34 ff.; vom 11. Juni 1953 - IV ZR 181/52, NJW 1953, 1506, 1507). Ein derartiges Gewicht der von den Angeklagten ausgesprochenen Drohungen ist nicht festgestellt. 8 - 6 - III. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und En t- scheidung. Dies gilt auch für den Mitangeklagten S . , denn die aufgezei g- ten sachlichrechtlichen Män gel betreffen in gleicher Weise den Schuldspruch gegen ihn wie denjenigen gegen den Angeklagten M . (§ 357 StPO). 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