BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 106/02 vom 23. April 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. April 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landg e - richts Itzehoe vom 17. Oktober 2001 wird als unbegründet ve r - worfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfa h - ren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Klei n - knecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 11). Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ob die rechtlich bedenkliche Strafzumessung wegen versuchten To t - schlags (Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Tat in den g e - fundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle, UA S. 40) auf die Revision der Nebenkl ä - gerin, die die Nichtverurteilung wegen versuchten Mordes rügt, der Nachpr ü - fung unterliegt, erscheint fraglich. Der Senat neigt dazu, dies zu verneinen (ebenso Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 400 Rdn. 7). Für diese Auffassung spricht, daß der Strafausspruch des abgeurteilten Nebenklaged e - - 3 - likts nach § 400 Abs. 1 Alt. 1 StPO selbst nicht Gegenstand einer zulssigen Revisionsrge eines Nebenklgers sein kann. Diesem Anliegen des Gesetzg e - bers wrde nicht Rechnung getragen werden, wenn eine solche Strafma û - nachprfung allein dadurch erreicht werden kann, daû die Nichtaburteilung eines tateinheitlichen - möglicherweise völlig fernliegenden Nebenklagedelikts - gergt wird. Dem entspricht, daû sich eine zulssige Revision des Nebenkl - gers auch dann nur auf die richtige Anwendung der Vorschriften ber das N e - benklagedelikt erstreckt, wenn dieses mit einem nicht zur Nebenklage berec h - tigenden Delikt in Tateinheit steht oder - bei Nichtverurteilung wegen des N e - benklagedelikts - stehen wrde (BGHSt 43, 15 f.). Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an, da ausgeschlossen werden kann, daû die Strafkammer, die das Strafmaû gegenber der ersten Verurteilung ohnehin schon um ein Jahr Freiheitsstrafe erhöht hatte, ohne die bedenklichen Erwgungen zu einer noch höheren Freiheitsstrafe gelangt wre. Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen
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