BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 106/02 vom 23. April 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkl ä - gerin im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolgl o - sen Revision der Nebenklägerin nicht statt (vgl. Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 11). Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Tat in den g e - fundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle (UA S. 40) bemerkt der Senat, daß derart i - ge Mathematisierungen und schematische Vorgehensweisen dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd sind (BGHSt 35, 345, 350 ff.; BGH NStZ- RR 1999, 101, 102; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 324). Daß diese M e - thode zu unrichtigen Ergebnissen führen kann, zeigt sich insbesondere bei D e - likten wie Totschlag, bei denen der statistische Regelfall im oberen Bereich des - 3 - gesetzlichen Strafrahmens anzusiedeln sein wird (vgl. BGH StV 1999, 576, 577). Der Tatrichter muû die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den g e - fundenen Strafrahmen einordnen. Maûgeblich ist dabei das Gesamtspektrum aller strafzumessungsrelevanten Umstnde (Schfer, Praxis der Strafzume s - sung, 3. Aufl. Rdn. 624, 625). Der Senat kann jedoch ausschlieûen, daû sich die Vorgehensweise des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausg e - wirkt hat. Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen
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