BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 106/10 vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Dezember 2009 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer auf die R374ge der Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat zum Strafaus-spruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Das Landgericht hat im Rahmen seiner Strafzumessung die (fakultative) Strafrahmenmilderung gem344337 247 23 Abs. 2 StGB bejaht und den nach 247 49 2 - 3 - Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 212 StGB zugrunde gelegt. Das Vorliegen eines Totschlags in (sonst) einem minder schweren Fall gem344337 247 213 StGB hat es unter Abw344gung der bestimmenden allgemeinen Strafzumes-sungsgr374nde f374r sich gesehen mit rechtsfehlerfreier Begr374ndung verneint. Gleichwohl h344lt der Strafausspruch rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat ersichtlich nicht bedacht, dass nach Ablehnung des Vorliegens eines minder schweren Falles auf der Grundlage einer Abw344gung aller allge-meinen Strafzumessungsumst344nde bei der weitergehenden Pr374fung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, zun344chst eventuell gege-bene gesetzlich vertypte Strafmilderungsgr374nde zus344tzlich heranzuziehen sind (st. Rspr.; vgl. nur Fischer, StGB 57. Aufl. 247 50 Rdn. 4). Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall f374r gerechtfertigt h344lt, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen. Ferner hat das Landgericht im Rahmen seiner konkreten Strafzumes-sung zu Lasten der Angeklagten ber374cksichtigt, dass das Opfer der Angeklag-ten "objektiv betrachtet keinerlei Anlass f374r die Tat geboten hatte" und damit einen nicht gegebenen Strafmilderungsgrund strafsch344rfend herangezogen. Dies ist hier rechtsfehlerhaft (vgl. BGHSt 34, 345, 350). Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass sich die dargestellten Rechtsfehler auf die H366he der ver-h344ngten Strafe ausgewirkt haben. 3 Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird dabei Gelegenheit haben, die n344-heren Umst344nde festzustellen, die in der Vergangenheit zu einem Aufenthalt der Angeklagten in einer jugendpsychiatrischen Einrichtung sowie ab Oktober 2007 zu ihrer - nach den bisherigen Feststellungen bis zuletzt andauernden - 4 - 4 - Behandlung in der Karl-Jaspers-Klinik gef374hrt haben. Gleiches gilt f374r die Gr374n-de der im September 2008 vom Amtsgericht Oldenburg angeordneten Betreu-ung, in deren Rahmen die Angeklagte am Morgen des Tattages in dieser Klinik, in der die Tat begangen wurde, untergebracht worden ist. Die insoweit getroffe-nen Feststellungen werden in die Pr374fung der Frage einer erheblich verminder-ten Schuldf344higkeit der Angeklagten bei Begehung der Tat (247 21 StGB) einzu-beziehen sein. Dass die Angeklagte dabei ohne Schuld im Sinne des 247 20 StGB gehandelt hat, kann der Senat unter den gegebenen Umst344nden ausschlie337en. Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert RiBGH Dr. Sch344fer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
Full & Egal Universal Law Academy