BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 106/11 vom 14. Juli 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Diebstahls u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Juli 2011 einstim mig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 22. November 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Im Hinblick auf die vom Angeklagten A . erhobene Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend: Die Verteidigung des Angeklagten hatte zum Bew eis mehrerer Tats a- chen, unter andere m dazu, dass der Angeklagte am 16. Februar 2010 mit dem Auto von Sizilien nach Deutschland fuhr, " um zum ersten Mal seine belgische Familie in Belgien kennenzulernen " , die Vernehmung des in Belgien zu ladenden B . sowie eines Arztes aus dem Heimatort des Angeklagten beantragt. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, " weil die unter Beweis gestellten Tatsachen so behandelt werden können als wären sie wahr " . Der Generalbundesanwalt hält es schon für fraglich, o b es sich bei dem Beweisbegehren um einen Beweisantrag handele, da keinerlei U m- stände dargelegt seien, " warum die benannten Zeugen überhaupt e t- was zum Zweck der Reise des Angeklagten - eine innere Tatsache - bekunden können " ; der Rüge sei der Erfolg jedenf alls deshalb zu ve r- sagen, weil das Landgericht nicht die tatsächliche Absicht des Ang e- klagten, sondern nur die behaupteten Äußerungen der benannten Ze u- gen über ihre Wahrnehmungen oder zu Mitteilungen des Angeklagten hinsichtlich des Zwecks der Reise als wa hr unterstellt habe. Dem kann der Senat nicht folgen. Da das Landgericht die in dem Beweisantrag aufgestellte Behauptung inhaltlich als wahr unterstellt hat, war es an diese Zusage gebunden (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl. , § 244 Rn. 306 mwN). Ob es sich b ei dem Beweisbegehren um einen Beweisantrag handelte, ist dabei irrelevant (BGH, Urteil vom 6. Juli 1983 - 2 StR 222/83, BGHSt 32, 44, 45 f .; Urteil vom 9. Mai 1984 - 3 StR 455/83, bei Pfeiffer/Miebach , NStZ 1985, 14). Die Rüge bleibt gleichwohl erfolglos, weil sich das Urteil entgegen der Ansicht der Revision zu den als wahr unterstellten Tatsachen nicht in Widerspruch setzt. Becker Pfister von Lienen Mayer Menges
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