ECLI:DE:BGH:2017:130617B3STR106.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 106/17 vom 13. Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf de ssen Antrag - am 13. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Lüneburg vom 29. November 2016 , soweit es ihn betrifft, im Strafa usspruch aufgehoben , jedoch bleiben d ie zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revis ion wird verworfen. Gründe: Das Lan d gericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes unter Einbeziehung der Strafen aus fünf Vorverurteilungen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich d er Beschwerdeführer mit seiner Revision, die er auf die in allg e- meiner Form erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt. Das Recht s mittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Ü b- rigen erweist es sich als unbegründet im Sin ne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben. Der Strafausspruch hält demgegenüber revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat bei der Prüfung, ob für die Strafzumessung vom Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB oder von demjenigen für einen mi n- der schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB auszugehen war, ersichtlich zu La s- ten des Angeklagten darauf abgestellt, da ss dieser "weder durch eine Provok a- tion des Geschädigten noch durch ein Verhalten der [Mit - ]Angeklagten P . zur Tat gedrängt" worden sei. Damit hat sie das Fehlen eines mög - lichen Strafmilderungsgrundes straferschwerend berücksichtigt. Dies ist rec ht s- fehlerhaft (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15 , NStZ 2017, 84, 85; Beschluss vom 15. März 2011 - 3 StR 62/11, juris Rn. 5 mwN). Die Feststellungen zum Strafausspruch sind rechtsfehlerfrei getroffen und werden von dem Wertun gsfehler nicht berührt; sie können deshalb best e- hen bleiben. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch der Gesamtstrafenausspruch rechtlichen Bedenken begegnet. Wie der Genera l- bundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, lässt sich den bi sherigen Urteilsau s- führungen nicht entnehmen, ob die gegen den Angeklagten verhängten Gel d- strafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Bad Gandersheim vom 22. September 2015 und des Amtsgerichts Hamburg vom 4. November 2015 bereits erledigt sind und wan n die entsprechenden Taten begangen w o rden waren . Auch hinsichtlich der Verurteilung durch das Amtsgericht Bad Gander s- heim vom 23. Dezember 2015 hat die Strafkammer keine Feststellungen zum Tatzeitpunkt getroffen, so dass der Senat nicht beurteilen kann, o b die Einze l- 2 3 4 5 - 4 - strafen zu Recht in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen wurden oder ob ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen. Ins o- weit wird das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen zu treffen haben. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg
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