BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 1/07 vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. Januar 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26. April 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Soweit die Jugendkammer eine tateinheitliche Verurteilung wegen be-sonders schwerer Erpressung nach 247247 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB abge-lehnt hat, was den Angeklagten allerdings nicht beschwert, sondern unange-messen beg374nstigt, bemerkt der Senat: Das Qualifikationsmerkmal der schweren k366rperlichen Misshandlung nach 247 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB setzt entgegen der Auffassung des Landge-richts nicht voraus, dass die Misshandlung den Tatbestand der schweren K366r-perverletzung nach 247 226 StGB erf374llt. Vielmehr gen374gt eine schwere Beein-tr344chtigung der k366rperlichen Integrit344t mit erheblichen Folgen f374r die Gesundheit oder erheblichen Schmerzen; dabei gen374gen heftige und mit Schmerzen ver-bundene Schl344ge (BGH NStZ 1998, 461; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 250 Rdn. 26). Die hier festgestellte "344u337erst massive und brutale Vorgehensweise" - 3 - mit zahlreichen Schl344gen und Tritten mehrerer T344ter u. a. gegen den Kopf des Opfers stellt eine solche schwere k366rperliche Misshandlung dar. An einer entsprechenden Verurteilung h344tte sich das Landgericht auch nicht deshalb gehindert sehen d374rfen, weil der besonders schwere Raub nicht Gegenstand der Anklage war. Denn das Gericht muss - gegebenenfalls nach einem rechtlichen Hinweis gem344337 247 265 Abs. 1 StPO - die ganze angeklagte Tat in tats344chlicher und rechtlicher Hinsicht, so wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt, ohne Bindung an die dem Er366ffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung ersch366pfend aburteilen und ihren Un-rechtsgehalt voll aussch366pfen (vgl. Engelhardt in KK-StPO 5. Aufl. 247 264 Rdn. 10 m. w. N.). Dem Senat ist angesichts der von mehreren Angeklagten begangenen 344u337erst brutalen Tat mit ganz gravierenden Folgen f374r das Opfer die gegen den mehrfach einschl344gig vorbelasteten Angeklagten verh344ngte ungew366hnlich milde Einheitsjugendstrafe nicht nachvollziehbar. Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert
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