BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 107/06 vom 11. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. Mai 2006 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Flensburg vom 14. Dezember 2005 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344llen 6 bis 11 der Urteilsgr374nde wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs F344llen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwen-digen Auslagen der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kin-dern in vier F344llen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechts-mittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in vier F344llen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiteren sieben F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn 1 - 3 - Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des An-geklagten f374hrt lediglich zu einer 304nderung des Schuldspruchs. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts - wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich - teilweise eingestellt, weil unter Ber374cksichtigung einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05) Zweifel an der Tatbestandsm344337igkeit des dem Angeklagten in den betroffenen F344llen vorgeworfenen Verhaltens beste-hen. Auch eine 304nderung des Schuldspruchs in den genannten F344llen dahin, dass sich der Angeklagte anstatt des sexuellen Missbrauchs von Kindern des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gem344337 247 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB schuldig gemacht h344tte, kam auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. 2 Die Teileinstellung des Verfahrens hat die 304nderung des Schuldspruches zur Folge. 3 Die Gesamtfreiheitsstrafe kann indessen bestehen bleiben. Der Senat schlie337t angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (zwei Jahre und sechs Mo-nate, dreimal ein Jahr und sechs Monate und neun Monate) aus, dass das Landgericht ohne die eingestellten F344lle und die hierf374r verh344ngten Einzelstra-fen (sechsmal sechs Monate) eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt h344tte, zumal im Urteil ausgef374hrt ist, die verwirkten Einzelstrafen seien "strafmildernd so eng wie gerade noch vertretbar auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren und zehn Monaten zur374ckgef374hrt worden". Diese ist jedenfalls angemessen im Sin-ne des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. 4 - 4 - Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 5 Tolksdorf Winkler von Lienen Becker Hubert
Full & Egal Universal Law Academy