BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 107/11 vom 12. Mai 2011 in der Strafsache gegen alias: wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. Mai 2011 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. Oktober 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO), jedoch wird f374r die Tat Fall 19 der Urteilsgr374nde eine Einzelfrei-heitsstrafe von f374nf Jahren festgesetzt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Becker von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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