ECLI:DE:BGH:2016:190416B3STR107.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 107/16 vom 19. April 201 6 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhör ung des Beschwerdeführers am 19. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Mönchengladbach vom 4. November 2015 wird a) die Einziehung der Mobiltelef one Marke Samsung und Huawei von der Strafverfolgung ausgenommen, b) die Urteilsformel dahingehend abgeändert, dass die Ein - ziehung der beiden vorgenannten Mobiltelefone entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat d ie Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Zur Einziehung der Mobiltelefone hat der Generalbundesanwalt ausg e- führt: "Die Anordnung der Einziehung der Mobiltelefone Marke Samsung und Huawei wird nach § 430 Abs. 1 StPO von der Stra f- verfolgung auszus cheiden sein. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass diese im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB zur Be - gehung oder Vorbereitung der abgeurteilten Betäubungsmitteltat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. Entsprechende Erkenntnisse wären auch in ein er neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten." 1 - 3 - Dem schließt sich der Senat an. Im Übrigen hat die Nachprüfung des U r- teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der geringfügige Teilerfolg der Revi sion gibt keinen Anlass für eine E r- mäßigung der Gebühr oder eine teilweise Überbürdung der notwendigen Au s- lagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO. Becker Schäfer Gericke Spaniol Tiemann 2 3
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