BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 108/02 vom 16. April 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2002 g e - mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revision s - gerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Krefeld vom 4. Februar 2002, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. November 2001 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten ve r - worfen. Gründe: Der Antrag ist unbegründet, weil der Beschwerdeführer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist weder erklärt hat, inwieweit er das Urteil anficht, noch die Revision begründet hat. Sein Schreiben vom 15. Januar 2002 ändert daran nichts, da die Revision seitens des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden kann (§ 345 Abs. 2 StPO). - 3 - Die Rcknahmeerklrung des Verteidigers vom 30. Januar 2002 ist schon wegen des Fehlens der von § 302 Abs. 2 StPO geforderten Ermcht i - gung durch den Beschwerdefhrer unwirksam. Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker
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