BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 108/09 vom 21. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. April 2009 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 16. Oktober 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Die erhobene Aufkl344rungsr374ge ist bereits unzul344ssig, weil sie weder ein Beweismittel noch eine bestimmte Beweistatsache benennt. 2. Die vom Landgericht vorgenommene Festsetzung der Einzelstrafen in H366he von zwei Jahren in allen Einzelf344llen mit Ausnahme des Falles II. 3. der Urteilsgr374nde (zwei Jahre und sechs Monate) ist aus Rechts-gr374nden nicht zu beanstanden, denn aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde ergibt sich, dass alle Taten - unabh344ngig von der letztlich entstandenen Entwendungs- und Sachsch344den - jedenfalls auf die Erzielung einer erheblichen Beute gerichtet waren. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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