BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 108/11 vom 10. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Raub - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Mai 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 29. Oktober 2010 mit den Feststellun-gen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum ob-jektiven Tatgeschehen und zur subjektiven Tatseite der fr374he-ren Mitangeklagten aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Be-w344hrung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revisi-on, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat weitgehend Erfolg. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen kam der in Beirut geborene Angeklagte im Alter von drei Jahren mit seiner Familie nach Deutschland. Er besuchte eine Schule f374r Lernbehinderte, die er ohne Abschlusszeugnis verlie337. Seine Arbeit in einer Werkstatt f374r Behinderte k374ndigte er. Im September 2006 wurde ihm wegen seiner Lernbehinderung f374r die Gesundheits- und Verm366genssorge sowie f374r Rechts-, Antrags- und Beh366rdenangelegenheiten ein Betreuer bestellt. 2 Ein Bruder des Angeklagten und zwei weitere Personen kamen am 1. April 2009 mit dem Angeklagten 374berein, ihn in die Wohnung des P. zu schicken, um herauszufinden, ob dieser im Besitz von Mari-huana sei. Die T344ter wollten nach ihrem Plan sodann Geld und Drogen "abzie-hen". Dementsprechend begab sich der Angeklagte in die Wohnung und best344-tigte telefonisch, dass dort Marihuana vorhanden sei. Nachdem er selbst die Wohnung zwischenzeitlich verlassen und durch ein Fenster wieder hinein ge-kommen war, 366ffnete er auf Anweisung seines Bruders weiteren Beteiligten die Wohnungst374r. Der Bruder des Angeklagten und der weitere Mitt344ter A. schlugen den Gesch344digten P. . Dieser offenbarte schlie337lich aus Angst, dass sich das Marihuana in einer Waschmaschine befinde und er noch f374nfzig Euro bei sich habe. Beides nahm A. an sich. 3 II. Der Schuldspruch hat bereits aufgrund der Sachr374ge keinen Bestand; denn die Beweisw374rdigung, mit der die Kammer eine f374r die Schuldf344higkeit des Angeklagten m366glicherweise bedeutsame Intelligenzminderung ausgeschlossen hat, h344lt materiellrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Sie erm366glicht dem Senat nicht die Pr374fung, ob sich das Landgericht rechtsfehlerfrei davon 374berzeugt hat, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat (uneingeschr344nkt) schuldf344hig war 4 - 4 - (vgl. KK-Engelhardt, StPO, 6. Aufl., 247 267 Rn. 47). Danach kommt es auf die mit gleicher Sto337richtung erhobene Aufkl344rungsr374ge nicht an. Nach den getroffenen Feststellungen zu den pers366nlichen Verh344ltnissen des Angeklagten bestand Anlass, eine etwaige Intelligenzschw344che zu er366rtern, die das Eingangsmerkmal des "Schwachsinns" im Sinne des 247 20 StGB er366ff-nen k366nnte. Die Wertung der Kammer, dass das Vorliegen einer Intelligenz-schw344che nicht ersichtlich sei, ist angesichts des mitgeteilten Werdegangs des Angeklagten nicht aus sich heraus verst344ndlich. So k366nnen schlechte Schulleis-tungen ein Indiz f374r eine Intelligenzschw344che darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. M344rz 1988 - 4 StR 98/88, BGHR StGB 247 63 Zustand 8; Urteil vom 9. September 1966 - 4 StR 270/66, NJW 1967, 299; LK/Sch366ch, StPO, 12. Aufl., 247 20 Rn. 151). Dieses Indiz wird nicht dadurch entkr344ftet, dass dem Angeklagten - im Alter von zwanzig Jahren - nur wegen einer "Lernbehinde-rung" ein Betreuer bestellt wurde. Auch wenn eine Lernbehinderung grunds344tz-lich keine R374ckschl374sse auf eine Intelligenzminderung zul344sst, k366nnen beide durchaus einhergehen (vgl. Lammel in Kr366ber/D366lling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Bd. 2, 2006, S. 376). 5 Aus den Urteilsgr374nden ergeben sich keine tragf344higen Gesichtspunkte, die eine f374r die Schuldf344higkeit m366glicherweise bedeutsame Intelligenzminde-rung ausschlie337en. Die Begr374ndung der Kammer, ihre Schlussfolgerung ergebe sich auch aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen pers366nlichen Eindrucks, l344sst eine revisionsrechtliche 334berpr374fung nicht zu, da die Begr374n-dung ihrerseits lediglich das Ergebnis einer W374rdigung darstellt und die dieser zugrunde liegenden Tatsachen nicht mitteilt. Weitere Gr374nde nennt das Urteil dazu nicht. Aus dem konkreten Tatbeitrag des Angeklagten allein ist nicht zu entnehmen, dass etwa eine Beeintr344chtigung seiner Steuerungsf344higkeit - ins- 6 - 5 - besondere vor dem Hintergrund des gruppendynamischen Geschehens der von den anderen Tatbeteiligten gelenkten Tat - ausgeschlossen erscheint. Da die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen ebenso wie zu der in-neren Tatseite der fr374heren Mitangeklagten rechtsfehlerfrei getroffen sind, k366n-nen diese bestehen bleiben (247 353 Abs. 2 StPO). Dies schlie337t nicht aus, dass die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer dazu erg344nzende Fest-stellungen trifft, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Zur Beurteilung der Schuldf344higkeit wird ein Sachverst344ndiger hinzuzuziehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 1966 - 4 StR 270/66 aaO; LK/Sch366ch aaO). 7 Becker Pfister von Lienen RiBGH Hubert befindet sich Mayer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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