BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 108 /1 2 vom 11. April 201 2 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des B eschwerdeführers am 11. April 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wuppertal vom 14. November 2011 mit den Festste l- lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebe n- klägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an e i- ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefo h- lenen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexue l- lem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revis i- on des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Auf die Sachrüge kommt es daher nicht an. 1 - 3 - 1. Die Beanstandung der Revis ion, die - unverändert zugelassene - A n- klageschrift sei nicht ausreichend konkretisiert, so dass es an einer Verfahren s- voraussetzung fehle, ist allerdings aus den Gründen der Antragsschrift des G e- neralbundesanwalts unbegründet. 2. Hingegen ist die Rüge der Verletzung von § 252 StPO zulässig und begründet. Insoweit hat der Generalbundesanwalt im Wesentlichen ausgeführt: " 1. Die Geschädigte R . , Tochter des Angeklagten, hat in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gem äß § 52 StPO Gebrauch gemacht. Die Kammer hat in der Folge zunächst Frau RinLG S . , die die Geschädigte richterlich vernommen ha t- te, als Zeugin gehört. Nach deren Entlassung wurde sodann die von der Zeugin Sch . aufgenommene Niederschrift über die richterliche Vernehmung verlesen (RB S. 18 f.; Bl. 315 Bd. II d.A.). Der Wortlaut der verlesenen Vernehmungsniederschrift wird im Urteil umfassend wiedergegeben (UA S. 18 bis 29). Im Rahmen der Beweiswürdigung führt die Strafkammer aus, dass die Angab en der Geschädigten bei ihrer richterlichen Vernehmung durch die Zeugenvernehmung der Richterin ' und durch ergänzende Verlesung des Vernehmungsprot o- kolls ' eingeführt und von der Kammer zur Grundlage ihrer Würdigung gemacht worden sind (UA S. 36 f.). 2. Mi t der Verlesung und Verwertung der Vernehmungsniederschrift hat die Strafkammer gegen § 252 StPO verstoßen. Gemäß dieser Vorschrift darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung verno m- menen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeu g- nisverw eigerungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Nach ständiger Rechtsprechung lässt § 252 StPO zwar die Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson als Zeuge zu. Im Rahmen dieser Beweisaufnahme darf das richterliche Vernehmungsprotokoll als Vo r- hal t genutzt werden. Zulässiges Beweismittel ist aber immer nur die auf die Erinnerung gegründete Aussage des richterlichen Zeugen, nicht dagegen das Protokoll (vgl. BGHSt 10, 77; BGH StV 1996, 522; NJW 2008, 1010). Vorliegend wird der Gesetzesverstoß sowohl durch 2 3 - 4 - den Gang der Hauptverhandlung, in der die Niederschrift erst nach der Entlassung der richterlichen Zeugin verlesen wurde, wie durch die umfangreiche wörtliche Wiedergabe im Urteil wie auch durch die B e- nennung als ' ergänzendes ' Beweismittel im Rahmen der Beweiswü r- digung belegt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Die Angaben der Zeugin R . bei der richterlichen Vernehmung waren die einzige Erkenn t- nisquelle für die Feststellung des konkr eten Verlaufs der abgeurteilten Taten. Bei der Beweiswürdigung hat die Strafkammer sich ausdrüc k- lich auf die ' möglichst wortgetreue Wiedergabe der Formulierungen der Geschädigten ' in der von der Zeugin Sch . aufgenommenen Vernehmungsniederschrift gestü tzt (UA S. 41), um die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten zu bewerten (vgl. UA S. 46 ff.). Soweit die Zeugin R . sich außerhalb des Ermittlungsverfahrens gegenüber anderen Personen zu den Missbrauchsvorwürfen geäußert hat, geschah dies immer nur in pauschaler Weise (UA S. 9 bis 12, 47, 50 f.), so dass sich hieraus die im Urteil festgestellten detaillierten Tatumstände nicht ergeben konnten. Der Geltendmachung der Rüge steht nicht entgegen, dass die Verteidigung in der Hauptverhandl ung der Verlesung nicht widersprochen oder einen Beschluss gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat (vgl. Diemer in KK - StPO § 252 Rdnr. 32 m.w.N.). " Dem schließt sich der Senat an. 4 - 5 - Ergänzend weist er darauf hin, dass d ie schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen (lediglich) das Ergebnis der Hauptverhandlung wi e- dergeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermö g- lichen (st. Rspr.; vgl. sch on BGH, Beschluss vom 4. September 1997 - 1 StR 487/97, NStZ 1998, 51). Schäfer von Lienen Hubert Mayer Menges 5
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