ECLI:DE:BGH:2017:100817B3STR108.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 108/17 vom 10. August 2017 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführe rs am 10. August 2017 g e- mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. November 2016 wird a) das Verfahren im Fall II.2 der Urteilsgründe einges tellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfa h- rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ang e- klagte wegen Diebstahls in vier Fällen, w egen rä u- berischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverle t- zung sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körpe r- verletzung schuldig ist, bb) im Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe aufgeh o- ben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des - 3 - Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Re vision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen sowie wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen Diebstahls in drei Fä l- len, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer G e- die auf die Sachrüge gestüt zte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Ve r- fahrens und hat darüber hinaus den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II.2 der Urteilsgründe, in welchem dem Angeklagten der Diebstahl von fünf Tennisschlägern am 2. Februar 2016 vorgeworfen worden ist, nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Die Teileinstellung des Verfahrens b e- dingt die Änderung des Schuldspruchs und führt zur Aufhebung der unter Ei n- beziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hannover gebildeten Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der in dem eing e- 1 2 - 4 - mildere Gesamtgeldstrafe erkannt hätte. Die zugehörigen, rechtsfehlerfrei getroffe nen Feststellungen haben indes Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Festste l- lungen zum Strafzumessungssachverhalt treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. RiBG H Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Becker Spaniol Berg Hoch 3
Full & Egal Universal Law Academy