BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 1/09 vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Januar 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. Juli 2008 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 1 "Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sach-r374ge deckt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Allerdings ist der Schuldspruch dahingehend zu berichtigen, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub schuldig ist, weil er nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen den Tatbestand des 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erf374llt hat (BGH NStZ-RR 2007, 173; BGH StraFo 2005, 516; Fischer StGB 56. Auflage 247 177 Rdn. 78 m.w.N.). Den Angeklagten beschwert es nicht, dass das Landgericht den Sachverhalt bez374glich des Raubdelikts nicht in Hinsicht auf die Ver-wirklichung einer Qualifikation nach 247 250 Abs. 1 Nr. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 StGB gepr374ft hat." - 3 - Erg344nzend bemerkt der Senat: 2 Das Landgericht hat die Aussagen der Mutter, des Vaters und eines Bru-ders zum Alibi des Angeklagten f374r unglaubhaft gehalten und am Ende der hier-f374r gegebenen Begr374ndung ausgef374hrt, dass es verwundere, dass diese Zeu-gen ihre entlastenden Aussagen erstmals in der Hauptverhandlung gemacht h344tten, also zu einem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte schon acht Monate in Untersuchungshaft befunden h344tte. Auch wenn der Angeklagte im Rahmen der Haftbefehlsverk374ndung erkl344rt habe, dass seine Eltern w374ssten, dass er zum Tatzeitpunkt bei ihnen zuhause gewesen w344re, w344re von diesen Zeugen zu er-warten gewesen, selbst auf eine Aussage bei der Polizei zu dr344ngen. 3 Diese Erw344gung k366nnte rechtlichen Bedenken unterliegen (vgl. BGHSt 34, 324, 327). Es ist jedoch auszuschlie337en, dass das Urteil auf dem etwaigen Fehler beruht. 4 Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
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