BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 109/02 vom 25. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2002 einstimmig beschlo s - sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nac h - prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s - lagen zu tragen. Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaß zu folgendem Hinweis: Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen a n - geben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden we r - den, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststellu n - gen das enthalten sein, was zum Verständnis und zur Beurteilung der - 2 - Tat notwendig ist. Es ist deshalb regelmßig verfehlt, den Sachverhalt mit vielen unwesentlichen Einzelheiten, die vom Tatrichter als Beleg seiner Überzeugungsbildung nicht benötigt wurden, zu schildern und alle Ergebnisse der Beweisaufnahme im einzelnen zu dokumentieren. Dies erschwert nicht nur die Verstndlichkeit des Urteils, sondern birgt auch die Gefahr, daß beim Abfassen der Grnde die unbedingt erfo r - derliche Feststellung der Umstnde aus dem Blick gert, die zum g e - setzlichen Tatbestand gehören. Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker
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