BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 109/03 vom15. Mai 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen erpresserischen Menschenraubes u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Mai 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Osnabrück vom 22. Juli 2002 im Aus-spruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben; dieAnordnung des Wertersatzverfalls entfällt.2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahrenentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe: Der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von jeweils 2.500 stehen die zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten nach § 73 Abs. 1 Satz 2StGB entgegen, der auch bei § 73 a StGB anwendbar ist (vgl. Schmidt in LK11. Aufl. § 73 a Rdn. 3). - 3 -Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Tolksdorf Winkler von Lienen Becker Hubert
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