BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 109/13 vom 27. Juni 201 3 in der Strafsache gegen wegen Beleidigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 201 3 , an der teilgenommen haben: Präsident de s Bundesgerichtshof s Prof. Dr. Tolksdorf als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Hubert, Mayer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die R evision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 12. November 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Staatsschutzkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Gel d- strafe verurteilt. Vom Vorwurf, durc h eine weitere selbständige Handlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG) verstoßen zu haben, hat es die Angeklagte freigesprochen. Allein gegen den Freispruch richtet sich die auf sachlichrechtliche Beanstandu ngen gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - 1. Der Angeklagten ist vorgeworfen worden, in einer Gruppe von Tei l- nehmern einer zuvor beendeten Versammlung eine Fahne mit dem Abbild des Fü hrers der PKK Abdullah Öcalan hochgehalten und außerdem um die Schu l- ter eine Fahne mit dem Symbol der KCK (Koma Civaken Kurdistan - Vereinigte Gemeinschaften Kurdistans) getragen zu haben in dem Wissen, dass ihre Handlungsweise von einer Vielzahl von Passa nten wahrgenommen werden konnte und dies konkret geeignet war, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Propagandawirkung hervorzurufen (Vergehen, strafbar nach § 18 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG). Das Landgericht hat festgestell t, dass die Angeklagte "mutmaßlich" zu dem Kreis zahlreicher Personen gehörte, die am 26. November 2011 zu einer Demonstration unter dem Motto "Demokratie stärken, PKK - Verbot aufheben, Freiheit für Öcalan und Frieden in Kurdistan" nach Berlin gereist waren und sich, nachdem diese Kundgebung kurzfristig verboten worden war, einem a n- deren, "gegen Faschismus und Rassismus" gerichteten Umzug angeschlossen hatten. Hierbei kam es zu zahlreichen Sympathiebekundungen für die PKK. Eine Beteiligung der Angeklagten hi eran hat das Landgericht nicht festgestellt. Nach Beendigung der Demonstration ging die Angeklagte mit anderen Pers o- nen Richtung Ostbahnhof. Auf dem Weg dorthin beleidigte sie eine Polizistin. Später befand sie sich mit ca. 100 Personen vor dem Ostbahnhof, die "jede n- falls zum Teil" auf das Eintreffen eines für die Reise nach Berlin gecharterten Busses warteten. Hier hielt sie einen kurzen Augenblick lang eine gelbe Fahne mit dem Portrait Abdullah Öcalans zwischen den ausgebreiteten Händen über ihrem Kopf in die Höhe. Das Bildnis war wegen der geringen Körpergröße der Angeklagten kaum zu sehen. Als der die Personengruppe beobachtende Pol i- zeibeamte POM H . das Geschehen fotografieren wollte, hatte die A n- geklagte die Fahne schon wieder abgesenkt. Dem Beamten gelang es nur 2 3 - 5 - noch, ein Bild zu machen, während die Angeklagte die Fahne noch weitere, wenige Sekunden lang vor ihrem Körper ausgebreitet hielt. Bei der Festnahme der Angeklagten wurde sodann festgestellt, dass sie eine Fahne mit dem Sy m- bol der KC K als Umhang um die Schulter geschlungen hielt. Das Landgericht hat sich von diesem Geschehen, zu dem die Angekla g- te keine Angaben gemacht hat, durch die Aussagen mehrerer als Zeugen ve r- nommener Polizeibeamter sowie durch die Inaugenscheinnahme von Lich tbi l- dern und Asservaten überzeugt. Es hat aber nicht festzustellen vermocht, dass die Angeklagte in der Öffentlichkeit für die Belange der PKK oder der KCK ei n- trat und dadurch deren verbotene inländische Tätigkeit förderte. Hierzu hat die Strafkammer ausge führt: Das Ausbreiten der Fahne mit dem Porträt Öcalans sei keine propagandistische Sympathiewerbung der Angeklagten für das Ans e- hen der PKK gewesen. Dies sei aber Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG, der in Fällen ei nes vollziehbaren Betät i- gungsverbots für einen Auslandsverein als alleiniger Straftatbestand in Betracht komme. Anders als bei der Demonstration habe vor dem Ostbahnhof eine g e- meinsame Aktion nicht mehr stattgefunden. Eine Werbung für die PKK könne sich al lein aus dem Kontext der die Aktion begleitenden Meinungsäußerungen ergeben, zu denen aber nichts habe festgestellt werden können. Das von der Angeklagten gezeigte Bild Öcalans sei kein Symbol; das Hochhalten des Po r- traits unterfalle dem Schutz des Grundre chts der freien Meinungsäußerung, wenn es im Zusammenhang mit der Diskussion über die Haftbedingungen Öcalans erfolgt sei, was nicht ausgeschlossen werden könne. In jedem Fall sei das Handeln der Angeklagten von einer lediglich unerheblichen - zur Erfüllun g des Straftatbestands nicht ausreichenden - Außenwirkung gewesen. Das Tr a- gen der Fahne über der Schulter stelle sich nicht als Förderung der KCK dar, 4 - 6 - weil der Symbolcharakter wegen der zusammengefalteten Trageweise nicht zu erkennen gewesen sei. 2. Der Freispruch hält bereits deshalb rechtlicher Prüfung nicht stand, weil es das Landgericht unterlassen hat, den Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des öffentlichen Verwendens eines Kennzeichens (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG) zu würdigen. a) Das Landgericht ist bei seiner Beurteilung - ebenso wie erkennbar die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage - von der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs ausgegangen, wonach die bloße Verwendung oder Verbreitung von Kennzeichen eines von einem vollzi ehbaren Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG betroffenen Vereins nicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbar ist, sondern von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG erfasst wird, wenn dadurch zugleich gegen das Betätigungsverbot verstoßen wird (BGH, Urteile vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95, BGHSt 42, 30, sowie 3 StR 545/95, NStZ - RR 1996, 218). Diese Entscheidungen sind indes dadurch überholt, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf sie (vgl. BT - Drucks. 13/8587 S. 76; BT - Drucks. 13/9064 S. 24) mi t Wirkung vom 1. April 1998 auch die Verwendung von Ken n- zeichen der lediglich mit einem vollziehbaren Betätigungsverbot belegten Ve r- eine unter diese Strafnorm gestellt hat (vgl. KG, Beschluss vom 6. April 2000 - (4) 1 Ss 34/00 (54/00) - juris). Unbeschade t dieser Gesetzesänderung kann im Verwenden oder Verbreiten von Kennzeichen auch weiterhin ein Verstoß gegen ein Betätigungsverbot liegen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG gegeben sind. b) Die bisherigen Feststellu ngen legen nahe, dass die Angeklagte den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG zumindest durch das Hoc h- 5 6 7 - 7 - halten der Fahne verwirklicht hat (vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 A 144/05 - juris Rn. 21 ff.; sowie Beschluss vom 21 . Februar 2011 - 1 A 227/09 - juris Rn. 10). Soweit das Landgericht zum B e- leg seiner Ansicht, Öcalan sei dabei nicht als Identifikationsfigur der PKK da r- gestellt, auf geringfügige Abweichungen des von der Angeklagten gezeigten Portraits zu sonstigen Bilder n Öcalans verweist, lässt es außer Acht, dass leic h- te Unterschiede in der Darstellung der Strafbarkeit nicht entgegenstehen, da den Kennzeichen solche gleich stehen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG). Eine abschließende En tscheidung ist dem Senat nicht möglich, da das Landgericht eine ins Einzelne gehende Beschre i- bung der verfahrensgegenständlichen Fahne - sachgerecht ergänzt durch eine Bezugnahme auf Lichtbilder (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) - unterlassen hat. Für eine Kon stellation, bei der das Verwenden im Grundsatz verbotener Kennzeichen ausnahmsweise erlaubt ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG), geben die bisherigen Feststellungen keinen Anhaltspunkt. 3. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob das Landgericht bei der Ablehnung eines Verstoßes gegen ein Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG) zu hohe Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt hat. Auch über die Frage, ob die Angeklagte sich einer solchen Zuwiderhan d- lung sc huldig gemacht hat, wird neu zu verhandeln und zu entscheiden sein. 4. Der Senat verweist die Sache an eine andere als Staatsschutzka m- mer tätige Strafkammer zurück. Nachdem weiterhin eine Verurteilung der A n- geklagten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Verei nsG möglich ist, verbleibt es bei deren Zuständigkeit (§ 74a Abs. 1 Nr. 4 GVG). 8 9 10 - 8 - 5. Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, dass für das Fördern der weiteren Tätigkeit der mit einem Betätigungsverbot belegten Vereinigung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Ve reinsG) eine Handlung ausreicht, die lediglich kon k- ret geeignet ist, im Inland eine vorteilhafte Wirkung für den Verein zu erzielen, ein tatsächlicher Nutzen für den Verein nicht feststellbar sein muss, dass i n- dessen die Tätigkeit eine gewisse Erheblichkei tsschwelle überschreiten muss (vgl. MüKo StGB /Heinrich, 2. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 81 f. mwN). Im Übrigen besteht Anlass zur Prüfung, ob angesichts der Kürze des Vorgangs ein Absehen von Strafe gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG in B e- tracht kommt. Zur V ermeidung einer erneuten Hauptverhandlung könnte auch ein Vorgehen nach § 153b Abs. 2 StPO bzw. - im Hinblick auf die rechtskräftige Bestrafung wegen Beleidigung - nach § 154 Abs. 2 StPO in Erwägung gezogen werden. Tolksdorf Pfister Hubert Mayer Spaniol 11 12
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