BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 110/11 vom 3. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. Mai 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 6. Dezember 2010 in den Ausspr374chen 374ber die Gesamtstrafen und im Ma337regelausspruch mit den zu-geh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdieb-stahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsge-richts Cloppenburg vom 27. Juli 2010 und unter Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Mo-naten sowie wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei weiteren F344llen zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verur-teilt. Au337erdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der 1 - 3 - Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen er-weist es sich als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Gesamtstrafenausspruch hat insgesamt keinen Bestand, da die hierzu getroffenen Feststellungen in mehrfacher Hinsicht l374ckenhaft sind und eine revisionsrechtliche 334berpr374fung nicht zulassen. 2 Die Gesamtstrafen unterliegen bereits deshalb der Aufhebung, weil es das Landgericht unterlassen hat, die nach 247 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Ein-zelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Cloppenburg vom 27. Juli 2010 mitzuteilen. Dem Senat ist es deshalb anhand der Urteilsgr374nde nicht m366glich nachzupr374fen, ob die Gesamtfreiheitsstrafen rechtsfehlerfrei zugemes-sen sind. 3 Der Senat vermag dar374ber hinaus mangels Darlegungen zum Vollstre-ckungsstand nicht nachzuvollziehen, ob die in dem genannten Strafbefehl ver-h344ngte Gesamtgeldstrafe von 80 Tagess344tzen zu je 10 200 bei Erlass des ange-fochtenen Urteils noch nicht vollstreckt war und damit bei der Bildung einer nachtr344glichen Gesamtstrafe nach 247 55 Abs. 1 StGB ber374cksichtigt werden konnte. Eine Erledigung der in dem Strafbefehl festgesetzten Strafe noch vor Erlass des angefochtenen Urteils durch Zahlung oder durch Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe in Unterbrechung der seit dem 28. August 2010 vollzoge-nen Untersuchungshaft ist jedenfalls nicht ausgeschlossen. 4 Die Urteilsgr374nde enthalten schlie337lich keine Angaben zu den Bege-hungszeiten der Taten aus dem Strafbefehl vom 27. Juli 2010, so dass auch nicht gepr374ft werden kann, ob der Angeklagte diese vor einer fr374heren Vorver-urteilung durch das Amtsgericht Cloppenburg vom 11. August 2009 begangen hat. W344re dies der Fall und die fr374here Vorstrafe noch nicht erledigt, h344tte das Urteil vom 11. August 2009 hinsichtlich der Taten aus dem Strafbefehl vom 5 - 4 - 27. Juli 2010 Z344surwirkung entfaltet. Der Strafbefehl w344re dann gesamtstrafen-rechtlich f374r die verfahrensgegenst344ndlichen Taten ohne Bedeutung gewesen (Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 55 Rn. 10 ff.). Da der Angeklagte durch eine rechtsfehlerhafte Bildung zweier Gesamt-freiheitsstrafen beschwert w344re, unterliegt der Gesamtstrafenausspruch insge-samt der Aufhebung. Der Senat weist f374r die neue Hauptverhandlung vorsorg-lich darauf hin, dass nach Aufhebung und Zur374ckverweisung durch das Revisi-onsgericht die Gesamtstrafenbildung nach Ma337gabe der Vollstreckungssituati-on zum Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung vorgenommen werden muss (Fischer, aaO, 247 55 Rn. 37 mwN). 6 2. Der Aufhebung unterliegt das Urteil auch, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-ordnet hat. 7 a) Nach den Feststellungen der sachverst344ndig beratenen Strafkammer leidet der Angeklagte seit dem Jahr 2002 an einer anfangs drogeninduzierten, mittlerweile selbstst344ndig verfestigten, schubweise verlaufenden paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie, die u.a. mit akustischen und optischen Halluzinationen, Angstzust344nden und Wahn-ideen einhergeht. Schwere Krankheitssymptome zeigte der Angeklagte regel-m344337ig dann, wenn er seine Medikamente nicht einnahm. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich ab Mai 2010 fortdauernd und damit auch bei Begehung der Wohnungseinbruchsdiebst344hle am 12. Juni, 18. und 22. August 2010 in einem akut psychotischen Zustand befunden, weshalb er bei Begehung der Taten sicher im Sinne des 247 21 StGB erheblich vermindert steue-rungsf344hig gewesen sei. Eine vollst344ndige Aufhebung der Steuerungsf344higkeit hat die Strafkammer mit Blick auf die geordneten Handlungsabl344ufe bei den 8 - 5 - Taten und bei der anschlie337enden Verwertung der Diebesbeute ausgeschlos-sen. b) Die f374r die Anordnung der Unterbringung nach 247 63 StGB erforderliche positive Feststellung einer zumindest erheblichen Einschr344nkung der Schuldf344-higkeit im Sinne des 247 21 StGB belegen die Urteilsgr374nde nicht (BGH, Urteil vom 6. M344rz 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27; Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 63 Rn. 5). Das Landgericht hat nicht ausreichend dargelegt, dass der Ange-klagte infolge eines akuten Schubs seiner Erkrankung bei Begehung der Taten sicher erheblich vermindert schuldf344hig war. 9 Seine 334berzeugung, dass sich der Angeklagte von Mai 2010 bis zu sei-ner Festnahme dauerhaft in einem psychotischen Zustand befand, hat das Landgericht darauf gest374tzt, dass der Angeklagte anl344sslich eines Arztbesuchs am 15. Mai 2010 und ebenso nach seiner Festnahme Ende August 2010 zum Teil erhebliche Krankheitssymptome aufgewiesen, insbesondere unter akusti-schen Halluzinationen, Wahnideen, zeitlicher Desorientierung und Unruhe gelit-ten habe. Der Schweregrad dieser Auff344lligkeiten vor und nach den Taten spre-che daf374r, dass der Angeklagte auch im Zeitraum ab dem 15. Mai 2010 dauer-haft an einer entsprechenden Symptomatik gelitten und versucht habe, diese mit Drogen, die er sich mit der Tatbeute beschafft habe, zu lindern. 10 Die Annahme eines 374ber mehrere Monate andauernden akut psychoti-schen Zustands ist nicht ausreichend mit Tatsachen belegt, da sich das Urteil nicht zu dem konkreten St366rungsbild des Angeklagten w344hrend des Tatzeit-raums verh344lt. Entsprechende Ausf374hrungen waren hier geboten, weil der An-geklagte nach den getroffenen Feststellungen bei Begehung der Taten und der jeweiligen Beuteverwertung nicht nur geordnete Handlungsabl344ufe zeigte, son-dern anl344sslich zweier weiterer, tatzeitn344herer Arztbesuche am 3. Juni und am 11 - 6 - 8. Juli 2010 weder selbst 374ber Krankheitssymptome klagte noch solche seinem behandelnden Arzt auffielen. Diese Umst344nde lassen sich mit den schweren Krankheitssymptomen, die der Angeklagte nach den Feststellungen w344hrend eines akuten Schubs seiner Erkrankung aufweist, nicht in Einklang bringen. Vor diesem Hintergrund beruht die Auffassung der Strafkammer, die schweren Auff344lligkeiten des Angeklagten nach seiner Inhaftierung spr344chen daf374r, dass er bereits l344ngere Zeit zuvor seine Medikamente nicht regelm344337ig eingenom-men und deshalb 374ber einen l344ngeren Zeitraum akut psychotisch gewesen sei, auf einer Vermutung, die die positive Feststellung einer erheblich verminderten Steuerungsf344higkeit nicht zu begr374nden vermag. Mit der Frage, ob die - rechtsfehlerfrei - festgestellte chronifizierte und langj344hrige Erkrankung des Angeklagten zu erheblichen Ver344nderungen seiner Pers366nlichkeitsstruktur gef374hrt hat und diese Pers366nlichkeitsver344nderungen die Begehung seiner Taten beeinflusst haben, hat sich die Strafkammer nicht aus-einandergesetzt. Die Urteilsgr374nde ergeben daher auch nicht, ob der Angeklag-te aufgrund einer krankheitsbedingten Ver344nderung seiner Pers366nlichkeit bei Begehung der Taten nicht in der Lage war, sich hinreichend zu steuern (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - 3 StR 260/10). 12 - 7 - c) Der Rechtsfehler n366tigt nicht zur Aufhebung des Urteils insgesamt, da das Landgericht mit rechtsfehlerfreien Erw344gungen eine m366gliche Schuldunf344-higkeit im Sinne des 247 20 StGB ausgeschlossen hat und hiervon abweichende Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind. Die m366glicherweise rechtsfehlerhafte Bejahung des 247 21 StGB beschwert den An-geklagten nicht. 13 Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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