BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 110/15 vom 26. Mai 201 5 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführe rs am 26. Mai 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aurich vom 19. November 2014 im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin abgeän dert, dass die Vol l- ziehung von einem Jahr, einem Monat und zwei Wochen der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Ang e- kla g ten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeor dnet und bestimmt, dass vor Vollziehung der Maßregel eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und e i- nem Monat zu vollstrecken ist. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zu einer geänderten Festlegung der Dauer des Vorwe g- vollzugs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe erweist sich als rechtsfehlerhaft. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist der vor der Maßregel vorweg zu vollziehende Teil de r verhängten Freiheitsstrafe so zu b e- messen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nach Erledigung der Hälfte möglich ist. Unter Berücksichtigung der sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergebenden voraussichtlichen zweijährigen Therapie beträgt die Dauer des Vorwegvollzugs damit ein Jahr, ein en Monat und zwei Wochen. Der Senat hat dementsprechend die Dauer des Vorwegvollzugs auf diesen Zeitrau m geändert. Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht. Schäfer Pfister Hubert Gericke Spaniol 2 3
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