BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL3 StR 11/02 vom15. August 2002in der Strafsachegegenwegen strafbarer Werbung u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Tolksdorf,die Richter am BundesgerichtshofDr. Miebach,Winkler,von Lienen,Becker als beisitzende Richter,Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Das Verfahren wird gemäß § 154 a StPO auf den Vorwurf derstrafbaren Werbung beschränkt.2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 19. Juli 2001 wird verworfen.3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-nete Urteil aufgehoben,a) soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe freige-sprochen wurde; insoweit wird er wegen eines weiterenFalles der strafbaren Werbung verurteilt;b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-lungen.4. Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, daß der Angeklagteder strafbaren Werbung in sechs Fällen schuldig ist.5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-sen.Von Rechts wegen - 4 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen strafbarer Werbung in fünfFällen (II. 2 bis 6) sowie wegen Betrugs in zwei Fällen (II. 7 und 8) zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh-rung ausgesetzt und ihn vom Vorwurf strafbarer Werbung im Fall II. 1 freige-sprochen.I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte seitJahren in der Verkaufsfahrtenbranche selbständig tätig. Er organisierte Tages-busfahrten mit Verkaufsveranstaltungen, die er entweder auf eigene Rechnungdurchführte oder an andere Unternehmen gegen Entgelt abgab. Seine Kundenwarb er mit selbst verfaßten Schreiben, von denen er pro Busreise mindestens1.500 Stück versandte. Die bevorzugte Zielgruppe dieser Werbeschreiben be-stand aus älteren und nicht berufstätigen Personen.Um die tatsächliche Herkunft der Werbeschreiben und seine Verantwort-lichkeit hierfür zu verschleiern, verwendete der Angeklagte wechselnde Phanta-sienamen und gab unterschiedliche Orte als Absender an. Zudem beauftragteer Ende 1998 einen früheren Mitangeklagten als "Strohmann", der für ihn unterdem Namen einer angeblichen Firma Postfächer anmietete. Diese wurden inder Folgezeit auf den Werbeschreiben des Angeklagten als Zustellanschrift fürdie dort verwendeten Scheinfirmierungen genannt. Damit erreichte der Ange-klagte, daß es den Empfängern der Schreiben fast unmöglich wurde, den Ab-sender und tatsächlichen Reiseveranstalter festzustellen, und daß sich Abmah-nungen der Verbraucherschutzverbände an nicht existente Firmen und Perso-nen richteten.Im Fall II. 1 verfaßte der Angeklagte Werbeschreiben für eine Verkaufs-fahrt zum Preis von 19,90 DM mit der Überschrift "Jackpot geknackt - Voucher - 5 -für Herrn/ Frau .....", wobei er den jeweiligen Namen der Empfänger einfügte. ImText gab er wahrheitswidrig an, der Empfänger habe bei einer Verlosung unter99 Preisen einen "Topgewinn" erzielt und den "Jackpot" im Wert von 500 DMgewonnen, wobei er den Gewinn auf der Tagesfahrt überreicht bekomme. DerText war für alle etwa 1.500 angeschriebenen Adressaten gleich. Entgegen derAnkündigung hatte eine Verlosung nicht stattgefunden, vielmehr erhielten alleReiseteilnehmer einen Reisegutschein im Wert von 500 DM, der aber nur beider Buchung einer Auslandsreise bei der Firma des Angeklagten eingelöst wer-den konnte.Im Fall II. 2 versandte der Angeklagte ein entsprechendes Werbeschrei-ben, versprach jedoch zusätzlich jedem Reisegast "- im Fahrpreis enthalten -ein leckeres, reichhaltiges Mittagsmenü, welches man einfach mitnehmenmuß". Die Teilnehmer erhielten neben den Kleingeschenken wiederum einenReisegutschein wie im Fall II. 1 und anstelle des "leckeren, reichhaltigen Mit-tagsmenüs" eine Konservendose Erbsensuppe zum Mitnehmen.In den Fällen II. 3 bis 6 änderte der Angeklagte die Werbeschreiben da-hin ab, daß er anstelle des Gewinns eines "Voucher" vorspiegelte, man habefür den wiederum namentlich angesprochenen Empfänger einen Lotteriescheinausgefüllt, fünf "Richtige" getroffen und werde den Gewinn von 483,10 DM (II.3, 4), 452,66 DM (II. 5) und 621,74 DM (II. 6) auf der Tagesfahrt in bar auszah-len. Daneben wurde neben kleineren Geschenken ein im Reisepreis von 19,50DM enthaltenes "leckeres, schmackhaftes Mittagessen" versprochen. Anstelledes versprochenen Gewinns von rund 500 DM wurden den Reisegästen ledig-lich kleine Geldbeträge zwischen 3 und 10 DM, in einigen Fällen eine FlascheShampoo im Wert von 2,80 DM ausgehändigt. Statt des Mittagessens erhieltensie wiederum nur eine Konservendose mit Suppe oder Brechbohnen. In denFällen II. 4 bis 6 hatte der Angeklagte auf die Buchung von Teilnehmern hin - 6 -eine "Platzbestätigung" übersandt, die auf der Rückseite kleingedruckte Ge-schäftsbedingungen enthielt, deren Umfang bei der Wiedergabe im Urteil überfünf Schreibmaschinenseiten umfaßt. Unter Nr. 8. b.) ist die Klausel enthalten:"Die Mindestteilnehmerzahl an einer Verlosung/Gewinnspiel/Spielgemeinschaftauf einer Tagesfahrt beträgt 250 Reiseteilnehmer, Bargeldpreise (Lotto, Lotte-rie) werden ggf. gesplittet."2. Das Landgericht hat die unzutreffenden Angaben zum Mittagessen inden Fällen II. 2 bis 6 als strafbare Werbung nach § 4 Abs. 1 UWG gewertet,während es in dem unwahren Versprechen eines Gewinns keine auf die ange-botene Leistung einer Tagesfahrt bezogene unwahre Angabe über geschäftli-che Verhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 UWG gesehen hat. Daher hat es denAngeklagten im Fall II. 1, in dem kein Mittagessen angeboten war, freigespro-chen und in den Fällen II. 2 bis 6 die Ankündigung eines Gewinnes nicht demabgeurteilten Schuldumfang zugrunde gelegt. Unter Fall-Nr. II. 7 und 8 hat dasLandgericht den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen durch die Einrich-tung und den Betrieb von zwei 0190-Telefon-Servicenummern verurteilt, unterdenen er Informationen angeboten, aber nicht erteilt habe. Bei der Strafzumes-sung hat das Landgericht in allen Fällen "zu Gunsten" des Angeklagten dasVorhandensein eines - allerdings vermeidbaren - Verbotsirrtums nach § 17StGB angenommen und die Strafrahmen nach § 17 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGBgemildert.Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge da-gegen, daß das Versprechen eines Gewinnes der Verurteilung wegen strafba-rer Werbung nicht zugrunde gelegt und der Angeklagte im Fall II. 1 daher frei-gesprochen worden ist. Ferner beanstandet sie die Strafmilderung nach § 17StGB. - 7 -Der Angeklagte macht mit der Sachrüge geltend, die Feststellung desLandgerichts, er habe entsprechend seiner Absicht in den Fällen II. 7 und 8 denAnrufern keine Informationen von Wert zukommen lassen, sei nicht belegt. Da-zu hat er ferner eine Aufklärungsrüge erhoben.Der Senat hat das Verfahren unter Ausscheidung des Vorwurfs des Be-trugs auf den Tatbestand der strafbaren Werbung beschränkt. Auf die Revisionder Staatsanwaltschaft hat er den Freispruch im Fall II. 1 aufgehoben und auchinsoweit auf ein Vergehen der strafbaren Werbung durcherkannt, sowie dengesamten Strafausspruch aufgehoben. Die Revision des Angeklagten, die nachder Verfahrensbeschränkung nur noch die strafbare Werbung betrifft, hat erverworfen.II. Strafbare Werbung:1. Die Annahme einer strafbaren Werbung nach § 4 Abs. 1 UWG in denFällen II. 2 bis 6 hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat in derWerbeangabe, die Reisegäste erhielten ein "leckeres, reichhaltiges Mittagsme-nü", bzw. ein "leckeres, schmackhaftes Mittagessen", obgleich sie lediglich eineverschlossene Konservendose mit einer Suppe oder mit Brechbohnen zum Mit-nehmen ausgehändigt bekommen sollten, mit Recht eine wissentlich unwahre,zur Irreführung geeignete Angabe gesehen, die auch die übrigen tatbestandli-chen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 UWG erfüllt. Dies bedarf keiner näherenBegründung.2. Dagegen kann dem Landgericht nicht gefolgt werden, soweit es imVersprechen eines Gewinns keine Angabe über geschäftliche Verhältnisse im - 8 -Sinne des § 4 Abs. 1 UWG gesehen hat, die den Anschein eines besondersgünstigen Angebots hervorruft.a) Die Angaben zu den versprochenen Gewinnen sind wissentlich un-wahr. Für das falsche Versprechen der Auszahlung eines größeren Bargeldge-winnes in den Fällen II. 3 bis 6 hat die Strafkammer die Unwahrheit ohneRechtsfehler selbst festgestellt. Dabei hat sie zutreffend dargelegt, daß die nichtauf dem Werbeschreiben selbst, sondern nur auf der erst später nach der Bu-chung einer Reise zugesandten "Platzbestätigung" enthaltene Klausel 8. b.) der"Geschäftsbedingungen" dieser Annahme nicht entgegensteht. Denn abgese-hen davon, daß es sich um eine Passage eines längeren, sehr klein gedrucktenTextes handelte, der sich weitgehend nicht auf die Verhältnisse einer Tages-fahrt bezog, konnte diese nachträgliche Einschränkung die Unwahrheit der An-gabe im Werbeschreiben nicht mehr beseitigen (vgl. BGH BB 2000, 1429 f.).Unwahr sind entgegen der Annahme des Landgerichts aber auch dieVersprechungen über den Gewinn eines "Voucher" im Wert von 500 DM in denFällen II. 1 und 2, denn bei den tatsächlich ausgegebenen Gutscheinen, die nurbei Buchung einer Auslandsreise bei der Firma des Angeklagten hätten in Zah-lung gegeben werden können, handelte es sich weder um einen Gewinn, nochtatsächlich um einen "Voucher".Das Landgericht hat insoweit festgestellt, daß ein "Voucher" ein Touri-stik-Gutschein für in voraus bezahlte Leistungen ist. Ein derartiger Gutscheinwird nach der (vollständigen) Bezahlung einer bestimmten touristischenDienstleistung, etwa eines Hotelaufenthalts oder einer Reise, ausgehändigt undberechtigt den Inhaber zur Inanspruchnahme dieser Leistung, ohne daß er da-bei weitere Aufzahlungen zu erbringen hätte. Dagegen konnte hier ein Reise-teilnehmer für den "Reisegutschein" allein keine touristische Dienstleistung er- - 9 -halten, sondern mußte vielmehr erst eine Auslandsreise beim Angeklagten bu-chen, also eine erhebliche finanzielle Verpflichtung eingehen, um dann auf denReisepreis diesen Gutschein angerechnet zu bekommen.Es kommt hinzu, daß durch die unwahre Angabe "Topgewinn" demEmpfänger der Eindruck vermittelt wird, er sei ein gegenüber den anderen Teil-nehmern einer Verlosung herausgehobener "Glückspilz", was ihn in besondererWeise veranlassen kann und soll, die angebotene Tagesfahrt zu buchen, um inden Genuß des Gewinnes kommen zu können (vgl. zur Befriedigung ideellerBedürfnisse des Abnehmers BGH wistra 1987, 221). Zudem wird hierdurchauch in wirtschaftlicher Hinsicht ein besonders günstiges Angebot vorgetäuscht.Denn ein Interessent wird den tatsächlichen Wert eines solchen Gutscheinshöher bewerten, wenn er davon ausgehen kann, allein er - unter einer größerenAnzahl von Teilnehmern - erhalte diese Vergünstigung. Wüßte er dagegen, daßin Wirklichkeit jeder Teilnehmer diesen Rabatt erhält, läge für ihn der Schlußnahe, es handle sich in Wahrheit nicht um einen echten Gewinn, sondern ledig-lich um einen Scheinrabatt auf eine zuvor entsprechend verteuerte Leistung.b) Die unwahren Angaben sind auch zur Irreführung geeignet. Dies istbei jeder Angabe der Fall, die einen nicht ganz unbeachtlichen Teil der durchdie Werbung angesprochenen Verkehrskreise veranlassen kann, sie für wahrzu halten und dadurch getäuscht zu werden; dabei genügt - ebenso wie bei § 3UWG - die Gefahr einer Irreführung (BGH BB 1954, 299, 300; Otto in Groß-kommentar zum UWG, 1992 § 3 Rdn. 34 m. w. N.). Die näheren Ausführungenin den persönlich adressierten Werbeschreiben über die Verlosungen und Lot-terieteilnahmen sowie zur Höhe des Gewinns ("krumme" Beträge wie z. B.462,66 DM) und zur Auszahlung ("garantiert in bar", "darauf unser Wort") ver-mögen jedenfalls die hier bevorzugt angesprochenen älteren und nicht mehrberufstätigen Personen zu täuschen. - 10 -c) Die unwahren Angaben betreffen auch geschäftliche Verhältnisse. Derin den §§ 3 und 4 UWG identisch verwendete Begriff der geschäftlichen Ver-hältnisse ist in einem weiten Sinne zu verstehen und umfaßt alle mit dem Ge-schäftsbetrieb unmittelbar oder mittelbar in Beziehung stehenden Umstände;lediglich persönliche Verhältnisse des Werbenden ohne Verbindung mit denBelangen des Betriebs u. ä. werden nicht erfaßt (BGHSt 36, 389, 392 m. w. N.).Danach kann nicht zweifelhaft sein, daß Angaben zu Leistungen, die denEmpfänger anlocken sollen, die angebotene Werbefahrt zu buchen, auf ge-schäftliche Verhältnisse bezogen sind. Denn das Versprechen des Gewinns istmaßgeblich für dessen Einschätzung, ob sich die Reise lohnt oder nicht, unddamit auch für seine Entscheidung, diese zu buchen.d) Die Angaben zu den angeblichen Gewinnen stehen entgegen derAuffassung des Landgerichts auch in Zusammenhang mit der Leistung, für diegeworben wird, wie das schon nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 UWG erfor-derlich ist, wonach die unwahren, zur Irreführung geeigneten Angaben in derAbsicht gemacht worden sein müssen, den Anschein eines besonders günsti-gen Angebots hervorzurufen (vgl. Otto in Großkommentar zum UWG, 1992 § 4Rdn. 99).Allerdings ist dieser Zusammenhang in der Rechtsprechung für Fälleverneint worden, in denen Passanten mit schwindelhaften Anpreisungen ("jederBesucher bekommt 10 DM in bar" OLG Köln, MDR 1964, 1028; Verlosung beiVerkaufsveranstaltung OLG Hamm, WRP 1963, 176 f.) von der Straße in einenVerkaufsraum gelockt wurden. Der Senat kann offen lassen, ob er dieserRechtsprechung zum schwindelhaften Anlocken mit Geschenken in einen lo-kalen Verkaufsraum zustimmen würde. Dagegen könnte sprechen, daß zwarkein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Versprechen eines Geschenkesmit der angebotenen Verkaufsware im Sinne einer vertraglichen Gegenleistung, - 11 -wohl aber ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Denn der Unternehmersetzt die Anpreisung von Geschenken als Werbemaßnahme zur Förderung sei-ner Verkaufstätigkeit ein, aus deren Erlös wiederum die Kosten der Werbung zufinanzieren sind. Umgekehrt liegt nahe, daß ein Interessent die Möglichkeit, einGeschenk zu erlangen, mit dem Verkaufsangebot zusammen sehen und insge-samt von einem günstigen Angebot ausgehen wird.Auch wenn man der zitierten Rechtsprechung zu lokalen Verkaufsveran-staltungen im Grundsatz folgt, kann indes in dem hier zu beurteilenden Sach-verhalt der erforderliche Zusammenhang zwischen der unwahren Werbeangabeund der angebotenen Leistung nicht zweifelhaft sein. Während es dort auf dieFrage eines Zusammenhangs zwischen der falschen Anpreisung und der indem Verkaufsraum angebotenen Ware ankam, wobei der Interessent bei freiemEintritt das versprochene Geschenk auch dann erhalten sollte, wenn er keinenEinkauf tätigt, muß hier der umworbene Kunde sich erst bereit finden, eineFahrt mit Verkaufsveranstaltung zu buchen, um in den Genuß des (vermeintli-chen) Gewinns zu kommen. Denn das Angebot des Angeklagten hatte eine"Werbefahrt" zum Gegenstand, bei der ein Teilnehmer für den Preis von 19,50DM, bzw. 19,90 DM neben der Busbeförderung ein Mittagessen (nur Fälle II. 2bis 6), verschiedene Sachgeschenke und schließlich einen wertvollen Gewinnerhalten sollte. Daß diese Leistungen gerade mit der angebotenen Werbefahrtund nicht mit der Verkaufsveranstaltung verknüpft worden sind, ergibt sich ausden Formulierungen der Werbeschreiben. Dies belegen Wendungen wie "imFahrpreis enthalten", "als Dankeschön für ihre regelmäßige Teilnahme an unse-ren Fahrten", "erhalten Sie auf dieser Tagesfahrt" und der abschließenden Be-merkung nach Aufzählung aller Leistungen "Eine tolle Werbefahrt für nur 19,50DM - wer kann Ihnen das heute noch bieten?" (UA S. 7, 11). Dagegen wird diemit der Fahrt verbundene Verkaufsveranstaltung eher beiläufig als Nebensache - 12 -mit Hinweisen wie "Die Teilnahme an einer interessanten Produktshow ist ko-stenlos und jedem freigestellt." (UA S. 13) erwähnt.Die Strafkammer, die insoweit ersichtlich nur auf die Leistung einer Bus-beförderung (bloß mit Verköstigung ohne Berücksichtigung der versprochenenGeschenke und eines Gewinnes) wie bei sonstigen rein touristischen Aus-flugsfahrten abstellt, wird mit dieser Betrachtung den besonderen, sich aus demfestgestellten Sachverhalt ergebenden Umständen nicht gerecht. Denn diesesind auch aus der Sicht der umworbenen Teilnehmer dadurch gekennzeichnet,daß sie ein Entgelt - wenn auch nur in geringem Umfang - für die Werbefahrtentrichten und zudem durch ihre Teilnahme dem Unternehmer die Möglichkeitgeben, sie im Rahmen einer Verkaufsveranstaltung in besonders intensiverWeise zu bewerben. Dieser wird dadurch in die Lage versetzt, die dort ange-botenen Waren mit einem solchen Aufschlag ("zu überhöhten Preisen" - UA S.5) zu verkaufen, daß neben der Erzielung eines erstrebten Unternehmerge-winns auch die Geschenke und sonstigen "kostenlosen" Leistungen finanziertwerden können. Daher sind für die Entscheidung des Empfängers eines Wer-beschreibens, ob er eine solche Verkaufsfahrt buchen soll, neben dem Aus-flugserlebnis auch die angebotenen Zusatzleistungen wie Mittagessen und Ge-schenke von Bedeutung. Gleiches gilt in besonderem Maße für die versproche-ne Auskehrung eines angeblich erzielten Gewinnes. Da er nach dem Inhalt derWerbung nur auf der Reise übergeben wird, muß der Teilnehmer diese buchen,um ihn erlangen zu können. Diese erhält damit in seinen Augen auch den An-schein eines ganz besonders günstigen Angebots. Damit ist ein eindeutiger Zu-sammenhang zwischen der angebotenen "Werbefahrt" und der Werbeanprei-sung gegeben.3. Die Voraussetzungen strafbarer Werbung nach § 4 Abs. 1 UWG sinddamit auch hinsichtlich der versprochenen Gewinnausschüttung in den Fällen - 13 -II. 1 bis 6 gegeben. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen rechtferti-gen diese rechtliche Bewertung, wobei nach Sachlage ausgeschlossen werdenkann, daß es bei Anlegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe zu anderen, dementgegenstehenden Feststellungen gelangt wäre. Der Senat entscheidet daherentsprechend § 354 Abs. 1 StPO im Fall II. 1 unter Aufhebung des Teilfrei-spruchs in der Sache und trifft den Schuldspruch selbst. In den Fällen II. 2 bis 6erweitert sich der Schuldumfang durch die vorliegende Entscheidung im Hin-blick auf die Einbeziehung der Versprechungen eines Gewinnes in den Tatbe-stand der strafbaren Werbung.4. Der Strafausspruch kann danach auch in den Fällen II. 2 bis 6 keinenBestand haben. Der neue Tatrichter wird daher über die Strafe insgesamt neuzu befinden haben. Auf die weitere Rüge der Staatsanwaltschaft, das Landge-richt habe dem Angeklagten zu Unrecht einen - allerdings vermeidbaren - Ver-botsirrtum zugebilligt, kommt es somit nicht an. Auch diese Rüge wäre aller-dings begründet:Für eine revisionsrechtliche Überprüfung der Annahme eines Verbotsirr-tums fehlt es bereits an einer ausreichenden Darstellung der Einlassung desAngeklagten zur inneren Tatseite. Zur Frage strafbarer Werbung wird lediglichmitgeteilt, er meine, seine Angaben seien "Wort für Wort wahr". Das besagtaber nichts dazu, ob der Angeklagte sein Tun tatsächlich für erlaubt oder ver-boten hielt. Sofern sich der Angeklagte tatsächlich auf fehlende Unrechtsein-sicht berufen haben sollte, wäre eine Auseinandersetzung der Strafkammer mitden dagegen sprechenden Gesichtspunkten erforderlich gewesen; insbesonde-re die krasse Unrichtigkeit der Angaben über das versprochene Mittagessenund die in Aussicht gestellten Gewinnausschüttungen in Verbindung mit dengeschilderten umfangreichen Verschleierungsmaßnahmen lassen die Annahmeeines Verbotsirrtums kaum nachvollziehbar erscheinen. Im übrigen steht diese - 14 -Annahme in Widerspruch zur Feststellung der Strafkammer auf UA S. 43, erhabe das Überschreiten der Grenzen zur strafbaren Werbung "billigend in Kaufgenommen". Für die Annahme des Unrechtsbewußtseins genügt es nämlich,daß der Täter bei der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und diesbilligend in Kauf nimmt (BGHSt 4, 1, 4; BGH NJW 1996, 1604 f.).III. Betrug:Soweit es die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges, begangendurch den Betrieb der 0190-Telefon-Servicenummern, anbelangt, teilt der Senatden rechtlichen Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach der Tatbestand des§ 263 StGB erfüllt sein kann, wenn es dem Betreiber lediglich auf das "Abkas-sieren" ankommt, ohne daß er bereit ist, die in Aussicht gestellten Informati-onsleistungen zu erbringen (Koblitz in Wabnitz/Janovski, Handbuch des Wirt-schafts- und Steuerstrafrechts, 2000, S. 855; vgl. auch OLG Frankfurt NJW-RR1999, 409). Dies kann auch gegeben sein, wenn sich der Betreiber - wie es dieStaatsanwaltschaft dem Angeklagten vorwirft - darauf beschränken will, bereitserteilte Informationen (hier: die in den Werbeschreiben enthaltenen) zu wieder-holen, den Anrufenden jedoch Antworten auf die sie wirklich interessierendenFragen (hier etwa nach dem Top-Gewinn) vorzuenthalten. Indes erlaubt die un-zureichende Beweiswürdigung der Strafkammer nicht die revisionsrechtlichePrüfung, ob hier ein solcher Sachverhalt auf ausreichender Tatsachengrundla-ge festgestellt worden ist. Auch ist nicht festgestellt, ob es Gespräche gegebenhat, in denen Interessenten sich etwa nur an- oder abmelden wollten, in denenmithin eine Information gar nicht begehrt worden war, mit der Folge, daß eineStrafbarkeit wegen vollendeten Betruges ausscheidet. Schließlich ist auch diekonkurrenzrechtliche Behandlung als Betrug in zwei selbständigen Fällen - 15 -rechtsfehlerhaft, da nicht die Vorbereitungshandlung der Einrichtung der Tele-fonnummern entscheidend ist, sondern die mit den einzelnen Werbeaktionenverbundene Täuschungshandlung, so daß Tateinheit mit den Fällen der strafba-ren Werbung gegeben gewesen wäre. Das Urteil müßte daher - auch in denFällen der Verurteilung nach § 4 UWG - aufgehoben und das Verfahren zuneuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. In der neuenHauptverhandlung wäre eine möglicherweise umfangreiche Beweiserhebungzum Inhalt und Informationswert der nunmehr bereits länger zurückliegendenTelefongespräche erforderlich, die zu ihrem voraussichtlichen Ertrag nicht imVerhältnis stünde. Deshalb hat der Senat die Verfolgung nach § 154 a StPObeschränkt; die Anwendung von § 154 StPO hätte das Vorliegen selbständigerTaten des Betruges erfordert.Tolksdorf Miebach WinklerRiBGH von Lienen ist durch RiBGH Becker ist durchUrlaub gehindert, zu Urlaub gehindert, zuunterschreiben: unterschreiben: Tolksdorf TolksdorfNachschlagewerk: jaBGHSt: neinVeröffentlichung: ja UWG § 4 Abs. 1 - 16 -Zur Strafbarkeit falscher Versprechungen, mit denen zur Teilnahme an entgelt-lichen "Kaffeefahrten" gelockt werden soll.BGH, Urteil vom 15. August 2002 - 3 StR 11/02 - LG Oldenburg
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