BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 11/07 vom 8. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunf344higer Personen u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Februar 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 26. Oktober 2006 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Verwirklichung der 247247 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB; 174 a Abs. 2 StGB dolus directus des T344ters voraussetzt oder auch dolus eventualis ausreicht (zum Streitstand vgl. Renzikowski in M374nchKomm-StGB 247 179 Rdn. 41, 52, 247 174 a Rdn. 31; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 179 Rdn. 22, 247 174 a Rdn. 14, 247 174 Rdn. 16 - jew. m. w. N.). Denn nach den Feststellungen UA S. 6 kannte der Angeklagte alle Umst344nde, die zu den genannten Vorschriften geh366ren, einschlie337lich der Widerstandsunf344higkeit der Zeugin, und nutzte sie bewusst zu seinen sexuellen Handlungen aus. Soweit das Landgericht in dem unmittelbar daran anschlie-337enden Satz von einem billigenden Inkaufnehmen spricht, handelt es sich des- - 3 - halb erkennbar um eine verungl374ckte Formulierung, die den Bestand des Urteils auch auf der Grundlage der engeren Auffassung zur subjektiven Tatseite nicht gef344hrdet. Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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