BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 11/10 vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 1. b) und 3. auf dessen Antrag - am 9. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Stade vom 21. September 2009 aufgehoben a) im Fall II. 2. b) der Urteilsgr374nde mit den Feststellungen zur Beschaffenheit der bei der Tat verwendeten Schreckschuss-waffe; im 334brigen bleiben die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen aufrechterhalten, b) im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen versuchter "schwerer r344uberischer Erpressung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-ordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. Das Rechts- 1 - 3 - mittel hat auf die Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-folg. Im 334brigen ist es aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung im Fall II. 2. b) der Urteilsgr374nde wegen versuchter - richtigerweise: "besonders" - schwerer r344uberischer Erpressung gem344337 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand (vgl. zur Tenorierung BGH NStZ-RR 2009, 377). 2 Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, n344here Feststellun-gen zur Beschaffenheit der von der Angeklagten bei Bedrohung des Erpres-sungsopfers eingesetzten geladenen Schreckschusswaffe zu treffen. Die Vor-aussetzungen des Qualifikationstatbestands des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind deshalb nicht belegt. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterf344llt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des 247 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosions-druck nach vorne aus dem Lauf austritt und deshalb die Waffe nach ihrer Be-schaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGHSt 48, 197, 201 f.; BGH NStZ-RR 2004, 169). Dies ergeben die Urteilsgr374nde nicht. 3 Dieser Rechtsfehler wirkt sich auf den Schuldspruch aus, da infolge der l374ckenhaften Feststellungen zur Tatwaffe nicht erkennbar ist, ob die Angeklagte lediglich den Qualifikationstatbestand des 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB verwirklicht, mithin eine (versuchte) schwere r344uberische Erpressung begangen hat, oder eine (versuchte) besonders schwere r344uberische Erpressung im Sinne des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Das Urteil ist deshalb, soweit es den Fall II. 2 b) betrifft, aufzuheben. Von der Aufhebung werden jedoch lediglich die Feststel-lungen zur Beschaffenheit der Tatwaffe erfasst; hingegen k366nnen im 334brigen 4 - 4 - die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. 2. Dar374ber hinaus begegnet der Ma337regelausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat hierzu Folgendes ausge-f374hrt: 5 "Keinen Bestand kann ... die Anordnung der Unterbringung der Ange-klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach 247 63 StGB haben. Diese setzt voraus, dass der Ausschluss oder die erhebliche Vermin-derung der Schuldf344higkeit auf einem l344nger dauernden psychischen Defekt des T344ters beruht. Hat letztlich, wie vorliegend, der Genuss von Alkohol die Schuldf344higkeit bei der Begehung der Tat erheblich ver-mindert, so ist f374r die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus grunds344tzlich nur Raum, wenn der T344ter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkohol374berempfindlich ist (st. Rspr. BGHSt 34, 313 ff.; 44, 369, 373; BGH NStZ-RR 2007, 138). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht jedoch nicht fest-gestellt; vielmehr ist der geh366rte psychiatrische Sachverst344ndige ledig-lich zur Diagnose einer polyvalenten Abh344ngigkeit mit den Hauptdro-gen Alkohol, Kokain, Heroin, Cannabinoiden gelangt (UA S. 12, 13). Allerdings kann auch bei einer fehlenden krankhaften Sucht die An-ordnung einer Ma337regel nach 247 63 StGB getroffen werden, wenn in-folge einer dauerhaften und behandlungsbed374rftigen psychischen St366-rung eine verh344ltnism344337ig geringe Alkoholmenge zur Beeintr344chtigung der Steuerungsf344higkeit f374hrt oder wenn im Zusammenwirken der psychischen St366rung und einer aktuellen Alkoholisierung als Ausl366ser des nach 247 21 StGB relevanten Zustandes schon geringf374gige, allt344g- - 5 - liche Ereignisse in Betracht kommen (BGHSt 44, 369, 374 ff.; Fischer StGB 57. Auflage 247 63 Rdn. 9a m.w.N.). Auch diese Voraussetzungen ergeben sich jedoch nicht aus den Ur-teilsgr374nden. Vielmehr hat die Strafkammer, dem Sachverst344ndigen folgend, lediglich festgestellt, 'dass die Angeklagte aufgrund der Intel-ligenzminderung und der besonders ausgepr344gten emotionalen und sozialen Unreife in erheblicher Weise irritierbar sei, so dass sie unter ung374nstigen Rahmenbedingungen die Verhaltenssteuerung im Rah-men der bestehenden Gesetze und Normen kaum noch aufrechterhal-ten kann (UA S. 14, 15)', wobei aufgrund der bei beiden Taten vor-handenen zus344tzlichen mittelgradigen Alkoholisierung die Steuerungs-f344higkeit nur noch eingeschr344nkt vorhanden gewesen sei (UA S. 15). Dies gen374gt, wie dargelegt, f374r die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht. Feststellungen, die eine Anordnung nach 247 63 StGB rechtfertigen, erscheinen in einer neuen Hauptverhandlung vorliegend nicht ausgeschlossen." Dem schlie337t sich der Senat an. 6 Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Mayer
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