BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 111/02 vom 25. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. A pril 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. November 2001 wird als unbegründet verwo r - fen; jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren fünf Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet. Zum angeordneten Vorwegvollzug der Strafe hat der Generalbundesa n - walt zutreffend folgendes ausgeführt: "Indes kann die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung gemäß § 64 StGB keinen Bestand haben. Im Falle des N e - beneinanders von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsa n - - 3 - stalt ist die Maûregel grundstzlich vor der Strafe zu vollziehen. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll mit der Behandlung des schtigen Rechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werden. Der Betroffene soll schon frhzeitig von seinem Hang befreit werden, so dass er in der Strafanstalt an der Verwirklichung des Vollzugziels der Strafe mitarbeiten kann. Will der Tatrichter mit Rcksicht auf das Rehabilitationsinteresse des Unterzubringe n - den von diesem Grundsatz abweichen, was ihm unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 StGB gestattet ist, so muss er diese Entscheidung mit auf j e - den Einzelfall abgestellten nachprfbaren Erwgungen begrnden (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4, BGH, Beschluss vom 16. Juni 1998 - 4 StR 251/98 -). Die Urteilsfeststellungen lassen bereits Ausfhrungen zu der Therapi e - bereitschaft des Angeklagten vermissen. Auch ist dem Urteil eine Wertung, warum der gleichwohl angeordnete ..... Vorwegvollzug der Strafe erforderlich sein soll, nicht zu entnehmen. Die formelhafte Wendung in den Urteilsgrnden, dass eine zuvor durchgefhrte Therapie wegen der Erwartung des nachfolgenden Vollzugs in anderer Sache erfolglos bleibt, ist nicht ausreichend, einen Vorwegvollzug der Strafe zu b e - grnden. Hierzu htte die Kammer die Persönlichkeit des Angeklagten, die Lnge der Freiheitsstrafe und die Art der notwendigen Behandlungen in ihre Erwgungen einbeziehen mssen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 1)." Der Senat schlieût aus, daû in einer neuen Hauptverhandlung noch tragfhige Grnde fr einen Vorwegvollzug der Strafe gefunden werden kö n - nen. Er hebt deshalb die Anordnung des Vorwegvollzugs auf und sieht davon - 4 - ab, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Lan d - gericht zurckzuverweisen. Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen Becker
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