BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 111/06 vom 9. Mai 2006 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 9. Mai 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-richts Kleve vom 28. Dezember 2005 aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, wird zur374ckgewie-sen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschuldigten tr344gt die Staatskasse. Gr374nde: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen vom Beschuldigten eingelegte Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt, hat Erfolg und f374hrt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft, gegen den Beschuldigten (erneut) die Unterbringung nach 247 63 StGB auszusprechen. Mit Recht macht die Revision geltend, dass die angefochtene Entscheidung mit dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit nicht zu vereinbaren ist. 1 1. Der Beschuldigte leidet bereits seit l344ngerer Zeit an einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie. Nachdem er zun344chst zwischen No-vember 1980 und April 1990 wegen unterschiedlicher Delikte zu Jugendstrafen, Geldstrafen und Freiheitsstrafen verurteilt worden war, sprach ihn das Landge- 2 - 3 - richt Aachen mit Urteil vom 4. M344rz 1993 vom Vorwurf des r344uberischen Dieb-stahls in Tateinheit mit K366rperverletzung, des Diebstahls und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wegen Schuldunf344higkeit frei und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Beschuldigte hat-te den Filialleiter eines Supermarkts niedergeschlagen, nachdem dieser ihn nach einem Ladendiebstahl gestellt hatte, der Beschuldigte hatte sp344ter einen weiteren Ladendiebstahl begangen und war letztlich gegen zwei Polizeibeamte t344tlich geworden, als diese versuchten, ihn aufgrund eines nach Landesrecht erlassenen Unterbringungsbefehls festzunehmen. Au337erdem hatte der Be-schuldigte mehrfach Mitbewohner angegriffen, mit denen zusammen er in einer st344dtischen Notunterkunft untergebracht war. Dar374ber hinaus war er gegen den Lebensgef344hrten seiner Mutter t344tlich geworden und hatte auf einen Pkw-Fahrer und dessen Sohn eingeschlagen, nachdem diese aus dem Fahrzeug ausgestiegen waren, weil der Angeklagte mit der Hand auf das Dach des Pkws geschlagen hatte. Mit am 7. Juni 1996 rechtskr344ftig gewordenem Beschluss setzte eine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts D374sseldorf die weitere Vollstre-ckung der Unterbringung f374r vier Jahre zur Bew344hrung aus. Dabei wies sie den Beschuldigten unter anderem an, sich in ambulante psychiatrische Behandlung zu begeben und entsprechend den Anordnungen des Arztes seine Erkrankung medikament366s behandeln zu lassen. Nach seiner Entlassung aus dem Ma337re-gelvollzug gelang es dem Beschuldigten nicht, zu einer strukturierten Lebens-f374hrung zu finden. Zur Aufnahme einer Arbeitst344tigkeit kam es nicht, der Kon-takt zu seinem Bew344hrungshelfer blieb oberfl344chlich, die zur Behandlung seiner Psychose notwendige regelm344337ige Verabreichung von Depotspritzen lie337 er teilweise nur mit erheblicher Versp344tung vornehmen. Nach seinen Angaben kam es mehrmals j344hrlich zu akuten psychotischen Erlebnissen, bei denen er sich von "Bildschirmautomaten" 374berwacht f374hlte oder Stimmen h366rte, die ihm 3 - 4 - Befehle erteilten und ihn unter anderem mehrfach aufforderten, sich oder ande-re zu t366ten. Im Februar 2000 sprach der Angeklagte grundlos in einem Omnibus mit den Worten "He, was soll das?" einen 18j344hrigen Sch374ler an und packte ihn gleichzeitig an der Schulter, als dieser zusammen mit seiner Schwester aus dem Fahrzeug aussteigen wollte. Als der Sch374ler sich umdrehte, dem Beschul-digten bedeutete, dass er ihn nicht kenne und ihn, da dieser nicht von ihm ab-lie337, schlie337lich aufforderte "abzuhauen", schlug ihm der Beschuldigte mehr-mals kr344ftig mit der Faust ins Gesicht. Der Sch374ler st374rzte hierdurch aus dem Omnibus. Als ihm seine Schwester zur Hilfe eilte, trat der Beschuldigte auf die-se ein und versetzte sodann ihrem Bruder weitere Faustschl344ge, bevor er schlie337lich weg lief. Sein Verhalten erkl344rte der Beschuldigte damit, dass er von dem Sch374ler und dessen Schwester provoziert worden sei. Diese h344tten sich ihm gegen374ber gesetzt und ihm bewusst ins Gesicht geschaut. Der Sch374ler ha-be ihn au337erdem mehrfach absichtlich "laftenisch" ber374hrt und gegen die Brust geschubst, ohne dass es jedoch zu einem direkten K366rperkontakt gekommen sei. Deswegen sei er - der Beschuldigte - w374tend geworden. 4 Wegen dieser - vom Beschuldigten aufgrund eines akuten psychotischen Schubs im Zustand der Schuldunf344higkeit begangenen - Tat ordnete das Land-gericht Aachen mit Urteil vom 17. Mai 2001 erneut dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Diese wurde zun344chst in den Rheini-schen Kliniken Langenfeld vollzogen. Weil der Beschuldigte dort "im Rahmen eines aggressiven Durchbruchs gegen Mitarbeiter t344tlich geworden war" und jederzeit wieder mit derartigen fremdaggressiven Durchbr374chen gerechnet wer-den musste, wurde der Beschuldigte in die Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau verlegt und dort in einer besonders gesicherten Station behandelt. Der Be-schuldigte lehnte auch hier die Therapie ab, zeigte sich sozial unvertr344glich so- 5 - 5 - wie aggressiv, beschimpfte Mitarbeiter lauthals und drohte ihnen Gewalt an, so dass er mehrfach von der sozialen Gemeinschaft abgesondert werden musste. Am 9. Mai 2004 kam es zu der Tat, die Anlass zu diesem Sicherungsver-fahren gab. Der Beschuldigte f374hlte sich aufgrund seiner psychischen Erkran-kung von dem Krankenpfleger R. provoziert. Er bildete sich ein, dieser ha-be ihn "augenscheinlich" oder "pantomimisch" am Ges344337 ber374hrt, beschimpfte ihn deswegen als Dreckschwein, sch374ttete ihm Kaffee entgegen, schlug ihn mit den F344usten zu Boden und trat sodann mit den F374337en auf ihn ein. Der Gesch344-digte musste vier Tage station344r behandelt werden und war acht Wochen dienstunf344hig. Aufgrund dieses Vorfalls wurde der Beschuldigte in das Westf344li-sche Zentrum f374r forensische Psychiatrie in Lippstadt verlegt. 6 Am 25. August 2004 beschloss das Landgericht Kleve, am 20. Juli 2005 das Landgericht Paderborn - jeweils Strafvollstreckungskammer - gem344337 247 67 e StGB die Fortdauer der mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Mai 2001 angeordneten Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Kran-kenhaus. Diese Entscheidungen st374tzen sich unter anderem auf die Anlasstat vom 9. Mai 2004, die auch in den durch die Strafvollstreckungskammern einge-holten Prognosegutachten von den geh366rten Sachverst344ndigen als ein Beleg f374r die ung374nstige Sozialprognose des Beschuldigten herangezogen worden war. 7 2. Die Ansicht des Landgerichts, bei diesem Sachverhalt sei die nochma-lige Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten nach 247 63 StGB mit dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit vereinbar, obwohl sich der Beschuldigte so-wohl zum Zeitpunkt der Anlasstat, als auch zum Zeitpunkt der Verk374ndung des angefochtenen Urteils bereits im Vollzug dieser Ma337regel befand, h344lt rechtli-cher Pr374fung nicht stand. 8 - 6 - a) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. Juli 2005 (StraFo 2005, 472; zum Abdruck in BGHSt 50, 199 bestimmt) zwar darauf hingewiesen, dass die erneute Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiat-rischen Krankenhaus nicht deshalb von vorneherein ausgeschlossen ist, weil diese Ma337regel bereits aufgrund eines in einem fr374heren (Sicherungs-) Verfah-ren ergangenen Urteils gegen den Beschuldigten vollzogen wird. Jedoch setzt der nochmalige Ma337regelausspruch voraus, dass die Anordnung mit dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit in Einklang steht. Hierbei geht es nicht um den Gesichtspunkt der Angemessenheit der Rechtsfolge, wie ihn 247 62 StGB dahin umschreibt, dass der Ma337regelausspruch nicht au337er Verh344ltnis zur Be-deutung der vom Beschuldigten begangenen und zu erwartenden Taten sowie dem Grad seiner Gef344hrlichkeit stehen darf. Ma337geblich ist vielmehr, ob die erneute Unterbringungsanordnung zur Erreichung des Ma337regelziels der Bes-serung (Heilung) und Sicherung geeignet und erforderlich ist, weil von ihr Wir-kungen ausgehen, die der erste Ma337regelausspruch nach 247 63 StGB nicht zei-tigt. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Ma337regelvollzugs haben kann und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfah-ren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegeln-de Gef344hrlichkeit des Beschuldigten f374r alle an der Ma337regelvollstreckung Be-teiligten verbindlich festzustellen und damit 304nderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren. 9 b) Nach diesen Ma337st344ben war die nochmalige Anordnung der Unter-bringung hier zur besseren Erreichung des Ma337regelziels weder geeignet noch erforderlich und deswegen unverh344ltnism344337ig; sie durfte daher nicht ausge-sprochen werden. 10 - 7 - Die Anlasstat des Beschuldigten ist eingebettet in eine Vielzahl 344hnlicher Vorf344lle, durch die der Beschuldigte immer wieder in gleicher Weise auff344llig geworden ist. Sie entspricht in ihrer krankheitsbedingten Entstehung der Tat, die bereits Anlass f374r die Unterbringung des Beschuldigten durch das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Mai 2001 war. Sie hat ihren Grund ebenfalls in einer psychotisch bedingten Situationsverkennung durch den Be-schuldigten, der sich eine Provokation durch den sp344ter Gesch344digten einbilde-te, und zeigt im Vergleich zu den fr374heren K366rperverletzungstaten keine Steige-rung der Aggressivit344t und damit der Gef344hrlichkeit des Beschuldigten auf. Der Beschuldigte war bereits aufgrund seiner fr374heren Gewaltt344tigkeiten und seiner auch w344hrend des Ma337regelvollzugs gezeigten Aggressivit344t in einem beson-ders gesicherten Bereich des psychiatrischen Krankenhauses untergebracht. Die Tat gab erkennbar keinen Anlass, den Sicherungsaspekt der Ma337regel durch eine nochmalige Anordnung noch weiter zu verst344rken. 11 Eine erneute Anordnung der Unterbringung war auch nicht deswegen er-forderlich, weil das ihr zugrunde liegende Strengbeweisverfahren bessere M366g-lichkeiten zur Feststellung der erneuten K366rperverletzungstat des Beschuldigten bot als das sich an das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Mai 2001 an-schlie337ende Vollstreckungsverfahren. Die Tat war im Ma337regelvollzug began-gen worden. Ihr Hergang und ihre Ursachen waren durch die Bekundungen des Gesch344digten sowie eines weiteren Zeugen und die Stellungnahme der behan-delnden 304rzte ohne Schwierigkeiten zu belegen. Sie wurden dementsprechend in den Berichten des psychiatrischen Krankenhauses tragf344hig dokumentiert und bereits von den im Verfahren nach 247 67 e StGB geh366rten Sachverst344ndi-gen in ihren Prognosegutachten unabh344ngig von vorliegendem Sicherungsver-fahren in allen ihren ma337geblichen Aspekten ber374cksichtigt, ohne dass ihnen f374r die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung indessen wesentliche Be-deutung zugemessen worden w344re. Wie die - im Urteil mitgeteilten - Beschl374sse 12 - 8 - der Strafvollstreckungskammern sowie die ihnen zugrunde liegenden Gutach-ten zeigen, war ma337geblich hierf374r vielmehr das durch Therapieverweigerung und krankheitsbedingte Aggressivit344t gepr344gte Gesamtverhalten des Beschul-digten im Vollzug, von dem die Anlasstat lediglich eine - wenn auch f374r den Ge-sch344digten schwer wiegende - Facette bildete. Weder die Ausgestaltung noch der weitere Vollzug der Unterbringung bedurften daher einer Legitimierung durch strengbeweisliche Feststellung der neuen Tat des Beschuldigten. Vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich somit deutlich von dem Sachverhalt, 374ber den der Senat in seinem zitierten Beschluss vom 14. Juli 2005 zu befinden hatte. Dort hatte der Beschuldigte die neue Tat begangen, als er sich noch in Freiheit befand, da der Ma337regelvollzug in der ersten Unterbrin-gungsentscheidung zur Bew344hrung ausgesetzt worden war. Der Nachweis von Tathergang und -ursachen bedurfte daher gr374ndlicher Beweisaufnahme. Dar-374ber hinaus zeigte die neue Anlasstat (objektiv versuchter Mord) im Vergleich zu der ersten Anlasstat (objektiv vors344tzliche K366rperverletzung) eine deutliche Steigerung der Gef344hrlichkeit des Beschuldigten und hatte daher nahe liegend Einfluss auf Ausgestaltung und Dauer der im Urteilszeitpunkt bereits aufgrund des Bew344hrungswiderrufs hinsichtlich der ersten Ma337regelanordnung vollzoge-nen Unterbringung. All dies machte die erneute Anordnung der Unterbringung erforderlich. 13 Da sich die angefochtene Entscheidung nach den Ma337st344ben des Be-schlusses vom 14. Juli 2005 als unverh344ltnism344337ig erweist und daher aufgeho-ben werden muss, braucht sich der Senat nicht n344her mit der Frage zu befas-sen, ob dem Ma337regelausspruch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Gef344hrlichkeit des Beschuldigten f374r die Allgemeinheit oder der Verh344ltnism344-337igkeit Bedenken auch deswegen entgegenstehen, weil er die Tat im Vollzug einer freiheitsentziehenden Ma337nahme gegen ein Mitglied des Betreuungsper- 14 - 9 - sonals begangen hat (vgl. BGH NStZ 1998, 405; 1999, 611; 2002, 590; BGHR StGB 247 62 Verh344ltnism344337igkeit 4 und 247 63 Gef344hrlichkeit 26). Nach den getroffenen Feststellungen ist es ausgeschlossen, dass auf-grund einer neuen Hauptverhandlung noch Umst344nde festgestellt werden, unter denen sich die nochmalige Anordnung der Unterbringung nach 247 63 StGB ge-gen den Beschuldigten als verh344ltnism344337ig erweisen k366nnte. Analog 247 354 Abs. 1 StPO ist der entsprechende Antrag der Staatsanwaltschaft daher zu-r374ckzuweisen. 15 Tolksdorf Winkler von Lienen Becker Hubert
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